g W. Bezriff und Arten der Berwaltung. 211 den Bürgermeister und die übrigen Magistratsmitglieder — also die Vertreter der Stadt — wählen. Man unterscheidet sodann Staatsverwaltung und Communalverwal- tung. Auch diese unterscheiden sich nach dem Subjecte, nicht nach dem Objecte. Staatsverwaltung wird durch Organe des Staates, Communalverwaltung durch Organe der Commune geführt. In beiden Verwaltungen handelt es sich z. B. um den Schutz der Person und des Eigenthums, um Schul-, Armen-, Verkehrs-, Kirchenwesen und dergl. Die Polizei ist in Bezug auf ihre Aufgaben die nämliche, von wem sie auch ausgeübt wird. Man bezeichnet fie als staatlich, in Preußen als Königlich, wenn die Ausführungsorgane durch den Staat bestellt werden, und man bezeichnet fie als städtisch, wenn ihre Organe von der Stadt- verwaltung ernannt werden. Man fpricht endlich von „Reichsverwaltung“ und „Landes- verwaltung“. Auch hier liegt der Unterschied nur in dem Subject, das die Verwaltung führt. Reichsverwaltung ist diejenige Verwaltung, welche durch vom Reiche bestellte Organe geführt wird. Die Staatsverwaltung wird von den einzelnen Bundesstaaten ausgeübt. Gewiß berührt das Heer die Interessen des Reiches. Und doch ist die Verwaltung des stehenden Heeres im Unterschiede von derjenigen der Kriegsmarine keine Reichsverwaltung, sondern Landesverwaltung, weil sie nicht, wie bei der Kriegsmarine, durch Organe des Reiches!, sondern Gwar für Rechnung der Reichskasse) durch Organe der Bundesstaaten, nämlich die preußischen, bayerischen, sächsischen und württembergischen Kriegsministerien, geführt wird e. Die Zölle und die übrigen in Art. 35 der Reichsverfassung genannten Verbrauchssteuern (Bier, Branntwein, Zucker, Taback) find Reichssteuern. Gleich- wohl werden sie von den Bundesstaaten erhoben und verwaltet. Die Erklärung der Thatsache, daß eminente Reichsangelegenheiten durch die Bundesstaaten ver- waltet werden, ist in dem Umstande zu finden, daß das Deutsche Reich nur die- jenigen Befugnisse besitzt, welche ihm ausdrücklich übertragen sind. Hieraus ergiebt sich, daß das Deutsche Reich eine Verwaltungsthätigkeit nur dann und nur auf den Gebieten und nur in dem Umfange hat, wenn, wo und soweit sie ihm in der Reichsverfassung oder in einem Reichsgesetz zugesprochen worden ist. Ebenso wie überhaupt die Rechtsvermuthung gegen die Zuständigkeit des Deutschen Reiches streitet, ebenso spricht sie auch dagegen, daß eine Materie der Reichsverwaltung unterworfen ist. Selbst wenn dem Reiche die Befugniß zusteht, einen Gegenstand reichsgesetzlich zu regeln, so folgt daraus noch keineswegs, daß ihm auch die Be- fugniß zusteht, die Reichsgesetze auch selbst zur Ausführung zu bringen. Die Verwaltung steht dem Deutschen Reiche kraft der Reichsverfassung auf verschiedenen Gebieten zu: 1) Die Verwaltung seiner eigenen Angelegenheiten, d. i. zunächst die Ver- waltung, welche die Geschäfte des Kaisers, des Bundesrathes und des Reichstages zum Gegenstande haben — also z. B. die Bildung der Bundesrathsausschüsse, die Ernennung des Reichskanzlers, Berufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung von Bundesrath und Reichstag, die Abrechnung bezüglich der Reichssteuern mit den Bundesstaaten und Aehrliches. 2) Die auswärtigen Angelegenheiten des Deutschen Reiches? (der Abschluß von Verträgen des Deutschen Reiches) und das Konsulatswesen“". 3) Das Postwesen und das Telegraphenwesen 5, soweit deren Verwaltung nicht Bayern und Württemberg zusteht. 4) Die Kriegsmarine". « 5)anefondetenGefetzensinddemReichemehroderminder umfangreiche Verwaltungsbefugnisse eingeräumt worden, z. B. die, welche mit den Thätigkeiten des Reichsgerichts, des Reichs-Versicherungsamtes, des Reichs-Eisenbahnamtes, des Bundesamtes für das Heimathwesen, des Reichs-Patentamts verbunden find. — — 1 Reichsverfassung Art. 53. 4 Reichsverfassung Art. 56. r— g r! I 2 el heersofun Art. 62—66. 5 Reichsverfassung Art. 48 ff. * Neichsverfassung Art. 11. 6# Reichsverfassung Art. 53. 14•