8 29. Die freile Beweguug der Reichsangehörigen im Reiche. 213 über die Aufnahme neu anziehender Personen vom 31. Dezember 1842 (G.-S. 1843, S. 5), Art. 45 bis 49 des bayerischen Gesetzes über Heimalh u. s. w. vom 16. April 1868 (G.-Bl. 1868, Nr. 25) und Art. 9 des bayerischen Gesetzes vom 27. Februar 1872 (G.-Bl. 1872, Nr. 9), § 12 des Königl. säch- sischen Heimathgesetzes vom 26. November 1834 (G.-S. 1884, S. 449), des sächsischen Gesetzes vom 15. April 1886 (Ges.= u. Verordn.-Bl. 1886, S. 85), Art. 57, 58 des württembergischen Gesetzes vom 16. Juni 1885 (G.-Bl. 1885, Nr. 30), wonach Personen wegen erlittener Vorbestrafungen von der Landes- polizeibehörde aus einem Orte, in welchem sie sich als neu Anziehende einfinden, oder in welchem sie neu einziehen wollen, zurückgewiesen werden können, find in Geltung geblieben — und dies selbst dann, wenn diese Personen an dem Orte nach Maßgabe der Armengesetzgebung einen Unterstützungswohnsitz erworben haben 7. 8 4 des Gesetzes über die Freizügigkeit schreibt vor: „Die Gemeinde ist zur Abweisung eines neu Anziehenden nur dann befugt, wenn sie (ihrerseits) nachweisen kann, daß derselbe nicht hinreichende Kräfte besitzt, um sich und seinen nicht arbeits- fähigen Angehörigen (d. h. den Personen, welche zur armenrechtlichen Familiengemein- schaft des Anziehenden gehören und deren Unterstützungswohnsitz sich durch den des neu anziehenden Familienhauptes bestimmt) den nothdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen, und wenn er solchen weder aus eigenem Vermögen bestreiten kann, noch von einem dazu verpflichteten Verwandten erhält. Den Landesgesetzen bleibt vor- behalten, diese Befugniß der Gemeinden zu beschränken,“ von welcher Befugniß bislang kein Gebrauch gemacht ist. „Die Besorgniß vor künftiger Verarmung be- rechtigt den Gemeindevorstand nicht zur Zurückweisung.“ Ueber Beschwerden wegen ungerechtfertigter Zurückweisung entscheidet nicht die Spruchbehörde in Armenstreit- sachen 2, sondern die Polizeibehörde, weshalb gegen die Zurückweisungsverfügung die Rechtsmittel statthaft find, welche landesgesetzlich gegen polizeiliche Verfügungen und polizeiliche Zwangsmaßnahmen bestehen". „Offenbart sich (§ 5 des Frei- zügigkeitsgesetzes) nach dem Anzuge die Nothwendigkeit einer öffentlichen (und armenrechtlich gebotenen) Unterstützung (im Unterschiede von einer durch Verwandte, Dienstherrschaft, Kranken-, Unfallversicherungskasse, Invaliditäts-Versicherungs- anstalt, private oder kirchliche Armenpflege dargebotenen, die öffentliche entbehrlich machenden Unterstützung), bevor der neu Anziehende an dem Aufenthaltsorte einen Unterstützungswohnsitz (Heimathsrecht) erworben hat 5, und weist die Gemeinde nach, daß die Unterstützung aus anderen Gründen als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (oder eines sonstigen nur vorübergehenden Nothstandes?) noth- wendig geworden (und auch thatsächlich gewährt worden) ist?, so kann die Fort- setzung des Aufenthalts versagt werden.“ „Die thatsächliche Ausweisung aus einem Orte" — so schreibt § 6, Abs. 2 des Gesetzes über die Freizügigkeit vor — „darf niemals erfolgen, bevor nicht entweder die Annahme-Erklärung der in Anspruch genommenen Gemeinde oder eine wenigstens einstweilen vollstreckbare Entscheidung über die Fürsorgepflicht 3 erfolgt ist“; auch nicht, wenn mit der Ausweisung Gefahr für Leben und Gesundheit verbunden sein würde, oder wenn die Erwerbsunfähigkeit durch Kriegsdienst oder sonstige persönliche Aufopferung herbeigeführt ist, oder wenn 1 Erk. des Obewerwaltungsgerichts Berlin s g8 9 bis 21 des über den Unter- vom 24. Februar 1883 und 24. Juni 1885, sühungswohnsit vom 6. Juni 1870 (B.-G.-Bl. Entsch. Bd. IX, S. 416 und Bd. XII, S. 405.1870, S. 360 Z Grundsätze des Bundesamts für das * Entsch, des Bundesamts f. b. Heimathwesen, Heimathwesen über die armenrechtliche Fa-Bd. XII, S. 86. Z #„ milieneinheit s. im Centralbl. für das Deutsche Sonst kann sich die Gemeinde wegen Neich 1883, S. 87. ç ihres pflichtwidrigen Handelns nicht auf 5 Entscheid. des Bundesamts f. d. Heimath= des keibüffgkeitegesehes. berufen; s. 9§ 28 u. 31 wesen, Bd. XV, S. 106. des Unterstützungswo migesedes. 4 In Preußen also das Beschluß= und Ver- s Vgl. 31 und 53 des Unterstützungs- waltungsstreitverfahren; Gesetz über die allgemeine wohnfitzgesetzes. Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. 1883, S. 195), 9§ 127 flf.