9 30. Bemn Gewerbewesen u. f. w. 221 (Land= und Forstwirthschaft 1, Garten-= und Weinbau!, Fischerei, Bergbau, Torf- stiche u. dgl.), ferner die Ausübung der höheren Kunst und Wissenschaft, also z. B. Rechtsanwaltschaft, Ausübung des Arztberufes, Vorstellungen der Hofbühnen, Kammerfänger, Professorenvorträge. Consumvereine galten früher nicht als Gewerbetreibende, weil fsie keinen Ge- winn, sondern nur das bessere Fortkommen ihrer Mitglieder bezwecken sollten. Jetzt find sie und andere Vereine durch die Novelle vom 6. August 1896 (XK-G.-Bl. 1896, S. 685) den Bestimmungen über den Betrieb der Schankwirth- schaft (§ 33, Abf. 5 und 6), sowie über die Sonntagsruhe (§8§ 41 a„, Abs. 1, 105 b, Abs. 3) unterworfen. Wenn die Gewerbeordnung in § 6 noch andere Betriebe als regelmäßig nicht unter sie fallend bezeichnet, z. B. die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das gesamte Unterrichtswesen, den Ge- werbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten, der Ver- sicherungsunternehmen und der Eisenbahnunternehmungen, ferner die Befugniß zum Halten öffentlicher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen , so soll hauptsächlich damit ausgedrückt werden, daß für diese das in der Gewerbeordnung geltende Princip der Gewerbefreiheit nicht besteht und "bdn sie landesgesetzlich in Bezug auf Zulassung zu ihrem Betrieb geregelt werden ürfen. Die Gewerbeordnung gilt auch nicht für den Gefindedienst. Der allerdings stark durchbrochene Grundsatz der Gewerbeordnung ist die Gewerbefreiheit: „Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz? Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind“ (§ 1). Diese Freiheit bezieht sich nur auf die Zulassung, diese soll generell frei sein von vorgängiger Erlaubniß; die Freiheit bezieht sich nicht auf die AusÜübung des Gewerbes, diese untersteht den allgemeinen steuer= und strafgesetzlichen, wie den allgemeinen bau-, wasser-, feuer-, fitten-, gesundheits= und sonstigen polizeilichen Vorschriften". Die Gewerbeordnung beseitigt in Bezug auf den Gewerbebetrieb (wo fie noch vorhanden war) die Scheidung von Stadt und Land (§ 2), das Verbot des gleichzeitigen Betriebes mehrerer Gewerbe oder die Beschränkung der Handwerke auf den Verkauf der selbstverfertigten Waaren (§ 3) und das Recht der Zünfte u. dal., Andere vom Betriebe eines Gewerbes auszuschließen (§ 4). Sie beseitigt alle ausschließlichen wie alle Realberechtigungen, alle Zwangs= und Bannrechte (mit Ausnahme der Abdeckereiberechtigung) (§§ 7, 8). Ausschließliche Gewerbeberech- tigungen — unter welche aber nicht Cartelle, Ringe, Trusts, wie vertragsmäßige Verpflichtungen, ein bestimmtes Gewerbe auf Zeit und in einer gewissen räumlichen Einschränkung nicht zu betreiben, zu begreifen sind" — sollen fortan nicht mehr erworben, Realberechtigungen nicht mehr begründet (wohl aber dürfen bereits begründete übertragen 8) werden. Das Geschlecht soll für die unter die Gewerbeordnung fallenden Betriebe regelmäßig7 keinen Unterschied machen. Juristische Personen des (deutschen) 1 Als landwirthschaftlich gilt der Betrieb, 1896 (R.-G.-Bl. 1896, S. 145, 157, 183), vom wenn die Landwirthschaft die hauptsächliche 15. Juni 1897 (R.-G.-Bl. 1897, S. 475). zionnisze Grundlage bildet; daher auch ein * Val. Entsch. des Oberverwaltungsgerichts, sog. landwirthschaftlicher Nebenbetrieb, Entsch. Bd. XVI, S. 323, Bd. XXIV, S. 311, Oppen- des Reichsger in Straff., Bd. 1, S. 265; hoff, Rechtspr., Bd. XIV, S. 583, Bd. XV, Handelsgärtnereien fallen unter die Gewerbe.S. 111, Entsch. d. Kammerger. Bd. I, S. 189, ordnung, desgl. Molkereigenofsenschaften, 1. c. Bd. III„ S. 281, Bd. X, S. 188, BVd. XI, Bd. XXII, S. 288. S. 244, Bd. XII, S. 193. : Für diese Rechtsverhältnisse gilt die See- 5 Vgl. Entsch. des Reichsgerichts in Civils., mannsordnung vom 27. December 1872 (R.-G.-Bd. II, S. 118, §§ 133 f. der Gewerbeordaung, Bl. 1872, S. 409), welche für die Gewerbe= § 74 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897. gehülfen (Schiffsmannschaften) besondere und *# Entsch. des Oberverwaltungsgerichts, Bd. zwar strengere Vorschriften als die Gewerbe-VII, S. 301, Bd. VIII, S. 272; vg auch ordnung hat. ferner Entsch. des Reichsger. in Civils., Bd. XV, Oder andere Reichsgesetze, r?s. Gesetz vomS 138, und Bd. XXXIX, S. 147. Z 9. Juni 1884 (R.-G.-Bl. 1884, S. 61), vom 25. 7 Ausnahmen z. B. die Hebommen, die im Juni und 5. Juli 1887 (N.-G.-Bl. 1887, S. 273|Gegensatz zu männlichen Geburtshelfern einer und 277), vom 27. Mai, 22. Juni und 5. Juli Approbation bedürfen (§ 30, Abs. 2).