234 Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern. erstatten haben. Die Arbeitgeber müssen ihnen jederzeit den Zutritt gestatten, auch ihnen die vom Bundesrathe oder der Landes-Centralbehörde angeordneten statistischen Mittheilungen machen (§ 139b). Coalitionsfreiheit. Alle Verbote! und Strafbestimmungen! gegen Gewerbetreibende, gewerbliche? Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter: wegen Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstigers Lohn= und Arbeitsbedigungen", insbesondere mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter werden aufgehoben" (§ 152, Abs. 1). Jedem Theilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und Verabredungen frei, und es findet aus letzteren weder Klage noch Einrede statt (§ 152, Abs. 2). Wer Andere' durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen versucht, an solchen Verabredungen (§ 152) theilzunehmen oder ihnen Folge zu leisten, oder Andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von gleichen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine härtere Strafe eintritt (§ 153)°. Ausdehnung der Fabrikgesetzgebung. Die Vorschriften über Arbeitsordnung, Beschäftigung jugendlicher und weib- licher Arbeiter wie über die Gewerbeaufsicht (§§ 134 bis 189b) finden Anwendung auch auf Hüttenwerke, Zimmerplätze und andere Bauhöfe?, Werften und solche Ziegeleien, über Tage betriebene Brüche und Gruben, welche nicht bloß vorüber- gehend oder in geringem Umfange betrieben werden (6 154, Abs. 2). Die Vor- schriften über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter (88 135 bis 139b) gelten auch für Werkstätten, in denen durch elementare Kraft bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, wenn und soweit nicht der Bundesrath Ausnahmen nachläßt (§ 154, Abs. 3). Auf andere Werke, sowie auf Bauten kann der Kaiser mit Zu- stimmung des Bundesrathes diese Vorschriften (§§ 135 bis 139b) ausdehnen, was für die Werkstätten der Kleider= und Wäscheconfection geschehen ist, R.-G.-Bl. 1897, S. 459 (§ 154, Abs. 4). Die Vorschriften über Lohnzahlung, Beschäftigung jugendlicher und weiblicher Arbeiter (nebst der Gewerbeaufsicht) und die Vorschriften über die Coalitionsfreiheit gelten auch für Bergwerke, Salinen, Aufbereitungs- 1 Nicht die Ordnungsvorschriften, welche für sind, nach § 110 des Reichsstra Aelefouch- die Vereine und Versammlungen landesgesetzlich öffentliche Aufforderung einer Men chenmeenge elten, z. B. in Preußen die Verordung vom zum Contractpruche straf er Entsch. d. Reichsger. 1. März 1850 (G.-S. 1850, S. 277), so daß in Straff., Bd. XX, S. 63 von allen Versammlungen, in denen öffentliche s Cartelle, Trusts fallen an fich nicht unter Angelegenheiten erörtert oder berathen werden 152. Aus den bez. Abmachungen findet daher der Polizei Anzeige zu machen ist, daß Vereine, Kla e und Einrede statt, Entsch. des Reichsger. welche eine Einwirkung auf öffentliche An- idils., Bd. XXXVIII, S. 155. #rlsgenheiten bezwecken, die Statuten und das Andere sind nicht bloß Berufsgenossen, titgliederverzeichniß einzureichen haben; s. auch sondern auch alle Arbeiter, Entsch. d. Reichsger. Entsch. d. Reichsger. in Straff., Bd. XVI, S.383, in Straff., Bd. XXX, S. 359. Die Strafe trifft Bd. XX, S. 63, 396 a. a. O. nach neuester Gerichtspraxis indeß nicht Ar- : Nicht kanzwirthcchafiliche. Die für diese beiter, die krelkgeberr bedrohen. geltenden landesgesetzlichen Vorschriften, welche s Unter den kann auch die Drohung ontractbruch und derartige Coalitionen unter= mit einer (an en begründeten Denunciation sogen sind in Geltung geblieben. E Entsch. des Reichsger in Straff., Bd. D. h. auch nur nach Ansicht der Arbeiter K V. S. 387; ferner fällt darunter jede Kund- #nbiger Entsch. des Reichsger. in Straff., Bd. x durch welche Jemand in den Ruf eines 236. es Verkehrs nicht würdigen Menschen bregt Dles brzitt sich nur auf zukünftige werden soll, Entsch, des Kammerger., B Arbeits= oder Lohnbedingungen; Entsch. des S. 189, sodann die #ebänpung d des Hoiott Reichsger. in Straff., Bd. XXI, S. 114. über Arbeit eber, das. Bd * Straffrei ist zwar nach 8 152 die Ver- Ueber den B *½ ee Entsch. des Falicssger. einbarung des Contractbruchs, doch ist, da die in Strafs., Bd. X 7. allgemeinen Strafgesetze in Geltung geblieben