65 31. Bo der Arbeiterversicherung. 237 Krankenverficherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (R.-G.-Bl. 1886, S. 132), b) das Unfallversicherungs- gesetz vom 6. Juli 1884 (R. G.-Bl. 1884, S. 69), das Gesetz über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 (R.-G.-Bl. 1885, S. 159), das Gesetz, betr. die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (R.-G.-Bl. 1887, S. 287), das Gesetz, betr. die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligten Personen, vom 13. Juli 1887 (R.-G.-Bl. 1887, S. 329), und c) das Gesetz, betr. die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (R.-G.-Bl. 1889, S. 97). Alle diese Gesetze bezwecken die Fürsorge für Arbeiter und diesen gleichstehende sog. kleinere Betriebsbeamte, d. h. solche, deren Jahresarbeitsverdienst 2000 Mark nicht über- steigt, und zum Theil auch die ohne Gehülfen thätigen, den Lohnarbeitern social gleichstehenden Gewerbetreibenden. Diese Fürsorge tritt regelmäßig kraft des Gesetzes ein: ohne Anmeldung des zu Versorgenden zur Versicherung, meist sogar ohne und selbst gegen seinen eigenen und seines Unternehmers Willen, selbst ohne Beitragsleistung. Die Ansprüche aus diesen Fürsorgegesetzen gelten nicht als öffentliche Armenunterstützungen, fie find nicht durch die Bedürftigkeit des Empfängers bedingt, fie find ferner nicht abtretbar und nicht pfändbar (außer für Alimentations- ansprüche der Familienmitglieder und Ansprüche der Armenverbände aus der Armenunterstützung) 1. Alle Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Invaliditäts= und Altersversicherung find wie rückständige Gemeindeabgaben, d. h. im Verwaltungs- zwangswege, beizutreiben. Trotz vieler gemeinsamer Grundsätze und trotz des gleichen Grundgedankens find die verschiedenen Fürsorgegesetze, jedes aus sich heraus, zu verstehen und find Generalifirungen jeder Art gefährlich. II. Krankenversicherung. Gegenstand der Versicherung ist zunächst die Krankheit, und zwar jede Krankheit, selbst die dolos oder kulpos herbeigeführte, mit der Maßgabe, daß bei den als selbstverschuldet geltenden Krankheiten, d. h. den aus Vorsatz oder Trunk- fälligkeit oder bei Raufhändeln entstandenen 8, zwar nicht die freie Kur, wohl aber das Krankengeld versagt werden kann; sodann ist Gegenstand der Kranken- dersicherung (abgesehen von der Gemeindeversicherung) der Tod, und zwar in allen Fällen, so daß die Unterstützung (das Sterbegeld) auch den Erben eines Selbst- mörders gewährt werden muß; endlich ist Gegenstand der Krankenversicherung (abgesehen von der Gemeindeversicherung) die Niederkunft, gleichviel ob eheliche oder uneheliche, selbstredend die einer Verficherten und nicht die der Ehefrau eines Versicherten. Die Fürsorge aus der Krankenversicherung ist zeitlich beschränkt. Krankengeld wird nur auf die Dauer der Erwerbsunfähigkeit und braucht nur bis zur Dauer von 18 Wochen gewährt zu werden; bei der Niederkunft wird es (auch ohne Nachweis der Erwerbsunfähigkeit) auf 4 bis 6 Wochen gewährt. An Stelle der freien Kur, Arznei und des Krankengeldes kann die Aufnahme in ein Krankenhaus erfolgen, bei Leuten ohne Haushalt unbedingt, sonst wenn dies der Arzt für nöthig hält“. Weigert sich der Erkrankte ohne Grund, in ein Krankenhaus zu gehen, so verlieren er und seine Angehörigen alle Ansprüche aus der Krankenversicherung. Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist diesen die Hälfte des Kranken- geldes zu gewähren. Das Krankengeld wird nur für Arbeitstage gewährt; es wird nicht gewährt für die drei ersten Arbeitstage, die sog. Carenztage, um 1 Val. z. B. § 56, Abs. 2 des Kranken= matische Bearbeitungen von Rosin, Das Recht versicherungsgesetzes; s. ferner für die auf Landes= der Arbeiterversicherung, R. Weyl, Lehrbuch recht beruhenden Einrichtungen Cwilproceß-des Reichsversicherungsrechts u. A. m. zeg - 850; s. auch Gesetz vom 22. Juni 1889, s S. §6, Ziff. 2 des Krankenversicherungs- •l 6 ese gesetzes. * Literatur: Commentare und Textaus- v § 7 des Krankenversicherungsgesetzes. gaben von Piloty, v. Woedtke, Kühne, syste-