§ 32. Bom Maaß-, Gewichts-, Münz= und Bankwesen. 251 ernennt die Landes-Zentralbehörde, die Beisitzer, je 2, werden gewählt (§ 82). Das Vermögen der Versicherungsanstalten und Kasseneinrichtungen ist in Gemein- und Sondervermögen eingetheilt. In Ersteres fließen ½/10 der Beiträge vom 1. Januar 1900. Aus Ersterem ist die Gemeinlast aufzubringen. Diese wird gebildet durch /4 sämmtlicher Altersrenten, die Grundbeträge aller Invalidenrenten, die Rentensteigerungen in Folge von Krankheitswochen und die Rentenabrundungen (auf volle 5 Pfennige nach oben). Das bis Schluß 1899 gesammelte Vermögen bleibt Sondervermögen (§ 33). Die Versicherungsanstalten können auf ihre Kosten zur Verhütung der Invalidität das Heilverfahren übernehmen. Wer sich diesem Verfahren entzieht und dadurch nachweislich seine Invalidität herbeiführt, kann der Invalidenrente auf Zeit, ganz oder theilweise verlustig gehen (§§ 18 ff.). Ansprüche auf Erstattung von Beiträgen (§§ 42 bis 44) find bei der unteren Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle anzubringen. Gegen den Bescheid findet binnen einem Monat Beschwerde beim Reichsversicherungsamt statt (§ 128). Ansprüche auf Rente oder Erstattung von Beiträgen, über welche am 1. Januar 1900 das Festsetzungsverfahren noch schwebt, unterliegen dem günstigeren Gesetze (§ 193). 8 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz= und Vankwesen. I. Maaß= und Gewichtswesen. Die im ganzen Deutschen Reiche geltende Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (B.-G.-Bl. 1868, S. 473)7 regelt einheitlich das Maaß- und Gewichtswesen?. Es steht zwar jedem Privatmann frei, nach welchen Maaßen und Gewichten er kaufen oder verkaufen will. Die Maaße und Gewichte aber, die im öffentlichen Verkehre anzuwenden find, werden — und zwar einheit- lich — durch Gesetz bestimmt, wie folgt: Die Grundlage des Maaßes ist das Meter (Stab) mit decimaler Theilung und Vervielfältigung. a) Längenmaaße find folgende: Der hundertste Theil des Meters heißt der Centimeter, der tausendste Theil Millimeter (Strich), zehn Meter Dekameter (Kette), tausend Meter Kilometer; b) Flächenmaaße: Die Einheit ist der Ouadratmeter, hundert Ouadratmeter ein Ar, zehntausend Quadratmeter (100 Ar) Hektar; c)h Körpermaaße: Der tausendste Theil des Kubikmeters heißt Liter, hundert Liter heißen ein Hektoliter, fünfzig Liter ein Scheffel. Als Urmaaß gilt nach Art. 2 der Maaß= und Gewichtsordnung ein 1868 von der preußischen Regierung erworbener Platinstab, welcher mit dem im Archive zu Paris aufbewahrten Metre des Archives verglichen und bei der Temperatur des schmelzenden Eises gleich 1,00000301 Meter befunden worden ist. Seit dem Gesetze vom 26. April 1898, betreffend die Abänderung der Moaß- und Gewichtsordnung (R.-G.-Bl. 1893, S. 151), gelten als Urmaaß die- jenigen Maaßstäbe aus Platin-Irridium, welche durch die internationale General-- conferenz dem Deutschen Reiche überwiesen und bei der Normal-Aichungskommission aufbewahrt sind. Diese Maaßstäbe haben nur die Bedeutung von Copien. Es müssen bei Benutzung die im internationalen Büreau (St. Cloud) ermittelten, von der Generalconferenz festgestellten Fehler in Rechnung gestellt werden. Der Meter soll sein der zehnmillionste Theil der Erdquadranten, d. h. der Entfernung des Pols vom Aequator. Der Liter soll sein der von einem Kilogramm reinen Wassers im Zustande seiner größten Dichtigkeit unter dem absoluten Druck einer Atmosphäre eingenommene Raum. Gewichtseinheit ist das Kilogramm. Dieses soll sein das Gewicht eines Liters destillirten Wassers bei + 4 Grad des hunderttheiligen (Celsius'schen) Thermometers. Seit Geltung des Gesetzes vom 26. April 1893, Art. 1, Abs. 3 ist das Kilogramm 1 Abgeändert u. A. durch Gesetz vom 7. Juli Gesetz vom 19. Dezember 1874 (R.-G.-Bl. 1875, 1884 (R.-G.-Bl. 1884, S. 115), vom 26. April S. 1) gilt die Maaß= und Gewichtsordnung — 1893 (R.-G.-Bl. 1893, S. 151). und zwar seit dem 1. Januar 1875 — im 2 # dem Gesetz vom 26. November 1871 ganzen Deutschen Reiche. (N.-G.b 1871, S. 397) für Bayern und