z 32. Bom Maaß-, Gewichts-, Münz= und Bankwesen. 258 haben, wenn sie zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast- oder Schankwirthschaften dienen sollen. Auf den Gefäßen muß der Sollinhalt nach dem Litermaaß angegeben sein, wenn es sich nicht um Liter= oder noch kleinere Ge- fäße handelt. Im Verkehr der Gast= und Schankwirthschaften find nur Gefäße des Litersystems gestattet. Die Gast= und Schankwirthe müssen amtlich beglaubigte Flüssigkeitsmaaße zur Prüfung ihrer Gefäße jederzeit bereit halten. Dies ist im Gesetze, betreffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße, vom 20. Juli 1881 (R.-G.-Bl. 1881, S. 249) vorgeschrieben. Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz find mit Strafe und Einziehung der vorschriftswidrigen Gefäße bedroht. Nach § 369, Nr. 2 des Reichsstrafgesetzbuches sind Gewerbetreibende strafbar, bei denen zum Gebrauche in ihrem Gewerbe nicht geeignete, mit dem gesetzlichen TAichungsstempel nicht versehene oder unrichtige Maaße, Gewichte oder Waagen vor- gefunden werden, oder welche sich einer anderen Verletzung der Vorschriften über die Maaß= und Gewichtspolizei schuldig machen. Daneben ist auf die Einziehung der vorschriftswidrigen Meßwerkzeuge zu erkennen. Nach dem Gesetze über den Feingehalt der Gold= und Silberwaaren vom 16. Juli 1884 (R.-G.-Bl. 1884, S. 120) müssen diese Waaren mit einer vorschriftsmäßigen Angabe des Feingehalts versehen sein, widrigenfalls Bestrafung und Vernichtung der gesetzwidrigen Bezeichnung erfolgen. Ebenso dürfen bei der gewerbsmäßigen Abgabe elektrischer Kraft Meßwerkzeuge, sofern sie nach den Lieferungsbedingungen zur Bestimmung der Vergütung dienen sollen, nur verwendet werden, wenn ihre Angaben auf den gesetzlichen Einheiten beruhen. Ueber die amtliche Beglaubigung und Revision der Meßwerkzeuge kann der Bundesrath Vorschriften treffen (§ 6 des Gesetzes vom 1. Juni 1898). Wer bei der gewerbsmäßigen Abgabe elektrischer Arbeit den oben erwähnten gesetzlichen oder den gemäß derselben erlassenen Bundesrathsvorschriften zuwiderhandelt, ist strafbar. Neben der Strafe kann auf Einziehung der vorschriftswidrigen oder un- richtigen Meßwerkzeuge erkannt werden (§ 12 das.). Doch treten diese Vorschriften (§§ 6 und 12) erst mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Die Herstellung der Maaße und Gewichte ist der Privatthätigkeit überlassen. Die Prüfung und Beglaubigung erfolgt durch die staatlichen Behörden, die der elektrischen Meßgeräthe durch die phyfikalisch-technische Reichsanstalt. Der Reichs- kanzler kann die Befugniß hierzu auch anderen Stellen übertragen. Alle zur Aus- führung der amtlichen Prüfung elektrischer Meßgeräthe benutzten Normale und Normalgeräthe müssen durch die physikalisch-technische Reichsanstalt beglaubigt sein (Gesetz vom 1. Juni 1898). Abgesehen von den elektrischen Meßgeräthen erfolgen Aichung, Stempelung und Revision durch die Aichungsämter, welche einzelstaatliche oder Gemeinde-, nicht Reichsbehörden sind und unter der Normal-Aichungskommission in Berlin (einer Reichsbehörde) stehen (Art. 16, 17, 18 der Maaß= und Gewichtsordnung). Die Normal-Aichungskommission untersteht dem Reichsamte des Innern und hat alle die technische Seite des Aichungswesens betreffenden Gegenstände zu regeln. Sie hat die näheren Vorschriften über die Maaße, Gewichte, Waagen und Meß- werkzeuge zu erlassen und die Gebühren für die Aichung festzustellen. Sie ist mit der Beglaubigung der Geräthe zur steueramtlichen Prüfung des Branntweins be- traut. Sie besteht aus ordentlichen Mitgliedern, welche Reichsbeamte find, und beigeordneten Mitgliedern, welche vom Reichskanzler auf jedesmal fünf Jahre er- nannt werden. Maaße, Gewichte und Meßwerkzeuge, welche von einer Aichungs- stelle des Reichsgebietes geaicht und mit dem vorschriftsmäßigen Stempelzeichen beglaubigt find, dürfen im ganzen Reichsgebiete im öffentlichen Verkehre angewendet werden (Art. 20 der Maaß= und Gewichtsordnung). Nach dem Gesetze vom 26. November 1871 (R.-G.-Bl. 1871, S. 897) finden die organisatorischen Bestimmungen der Maaß= und Gewichtsordnung (Art. 15—20) auf Bayern nicht Anwendung. Demgemäß erstrecken sich die Befugnisse der Normal-Aichungskommission nicht auf Bayern und werden dort von der Königlich bayerischen Normal-Aichungskommission wahrgenommen. Indessen hat diese die von ihr anzuwendenden Normale von der Normal-Aichungskommission des Reiches zu beziehen, sowie alle das Aichungswesen betreffenden technischen Fragen, ins-