272 Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern. hergestellt werden (§ 1, Abs. 2, Ziff. 2). Dagegen find die Verfahren zur Herstellung von solchen Mitteln und solchen Stoffen patentfähig. Producte, welche nicht zu diesen Mitteln und Stoffen gehören, z. B. neue keramische Producte oder Metallröhren, die in einem neuen Schmelzverfahren hergestellt werden, find des Patentschutzes fähig. Dies gilt auch für das Ergebniß mechanischer Mischungen, bei denen eine Reaction, also eine Stoffverbindung, sich vollzieht, vor- ausgesetzt, daß die Mischung von einem neuen technischen Erfolge begleitet ist, wie s. 3. die Erfindung des schwarzen Schießpulvers 1. Patentfähig find auch neue Combinationen (sog. Combinationspatent), wenn sie gewisse Elemente (Stoffe und Kräfte) zu einem technisch erheblichen Endergebnisse zusammenfügen, und dieses Endergebniß etwas qualitativ Neues vom technischen Standpunkte ist?. Das Patent wird der Combination ertheilt, ohne Rücksicht auf die Patentfähigkeit der Theile; diese sind frei, soweit sie außer Beziehung zur Combination stehen. Patentfähig sind auch (abhängige) Erfindungen, welche die bessere und neue Benutzungsart einer älteren, durch Patent geschützten Erfindung zum Gegenstande haben. Eine solche Verbesserungserfindung war die der Washbroughsschen Kurbel zur Watt'schen Dampfmaschine. Der Haupterfinder kann die Verbesserungs- erfindung nur mit Genehmigung des Letzteren, und der Verbesserungserfinder kann überhaupt den Gegenstand nur mit Zustimmung des Haupterfinders technisch ver- werthen; er hat nur ein abhängiges Patent. Abhängigkeit des Patents von einem früheren Patent ist verschieden von dessen theilweiser Nichtigkeit S. Ueber die Ab- hängigkeit des Patentes ist nicht erstinstanzlich vom Patentamte, sondern von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden". · Das Patent für die Verbesserungserfindung (das abhängige) oder das Haupt- patent können in den Fällen des § 11 des Patentgesetzes zurückgenommen werden, also namentlich, wenn einer der beiden Patentinhaber sich gegen das öffentliche Interesse weigert, die Erlaubniß zur Benutzung seiner Erfindung dem anderen Theile gegen angemessene Vergütung und genügende Sicherstellung zu ertheilen (sog. Licenzzwang). Der Patentinhaber seinerseits kann sich für Verbefserungen nach eigener Wahl ein Zusatzpatent oder ein Hauptpatent ertheilen lassen. Zusatzpatente haben den Vorzug, daß fie von den Jahresgebühren für die gewöhnlichen Patente freie find (§§ 7 und 8). Unerheblich ist, ob die Erfindung aufs Grund theoretischer Studien oder praktischer Erfahrungen, ob durch mühsame Versuche oder durch Zufall gemacht ist. Sie ist vollendet, sobald sie zum ersten Male den beabsichtigten Erfolg zeigt und der Erfinder angeben kann, auf welchem Wege sich dieser wiederholen läßt. Die Erfindung als solche, auch die noch nicht angemeldete, ist geschützt gegen. widerrechtliche Benutzung". Ein Anspruch des Patentsuchers auf Ertheilung des Patentes findet daher nicht statt, wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung der Erfindung dem geistigen Eigenthum, „den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen“ eines Anderen oder „einem von diesem an- gewandten Verfahren“" ohne dessen Einwilligung entnommen und von dem letzteren aus diesem Grunde Einspruch erhoben worden ist (§ 3, Abs. 2). Ist das Patent in solchem Falle, ohne die Einwilligung des Erfinders in die Benutzung seiner Erfindung, ertheilt, so wird es auf dessen Antrag für nichtig erklärt (§ 10). Die Erfindung als solche ist veräußerlich und vererblich . Das Patent ist ein staatlich 1 Robolski, I. c. S. 128. * S. Erk. des Reichsger. vom 14. Januar 2 Val. Robolski, l. 1893, Entsch. in Eivill. d. XXX, S. 63, 65, 2 Urtheil des Reichsgerichts vom 7. Juli 1894, vom 28. Mai 1892, das. Bd. XXIX, S. 49; Entsch. in Civilf., Bd. XXXIII. S. 149; ebenso auch Bd XXXVII, S. 41 f. ç Ents in Civils., Bd. XII, Nr. 27. 7 S. auch das vorcitirte Erk. des Reichsger. Erk. des Reichsgerichte vom 7. Juli 1894, vom 14. Januar 1893, Entsch. in Civilf., Bd. Entsch. in Civils., Bd. XXXIII, S. 149. XXIXA, S. 63. Robolski, 1 c. S. 129.