§ 31. Postwesen. 303 bahnen kommt der Bundesrathsbeschluß vom 21. Dezember 1868 zur Anwendung. Der Beschluß vom 21. Dezember 1868 1, abgedruckt u. A. in der allgemeinen Dienstanweisung für Post und Telegraphie, Bd. I, Abschn. II, S. 22, bestimmt namentlich: Die Eisenbahnverwaltungen find verpflichtet, auf dem Eisenbahnterrain die Anlage von Reichs-Telegraphenlinien unentgeltlich zu gestatten, den Telegraphen- beamten das Betreten der Bahn zu erlauben, die Bewachung der an bezw. auf der Bahn befindlichen Reichs-Telegraphenanlagen gegen billige Entschädigung zu übernehmen und bei vorübergehenden Unterbrechungen und Störungen des Reichs- Telegraphen Depeschen mittelst ihres Telegraphen, soweit er nicht für den Dienst in Anspruch genommen ist, unentgeltlich zu befördern. Nach § 15 des Telegraphen- Wegegesetzes vom 18. Dezember 1899 (R.-G.-Bl. 1899, S. 705) find die bestehenden Vorschriften und Vereinbarungen über die Rechte der Telegraphenverwaltung zur Benutzung des Eisenbahngeländes nicht berührt. Der für öffentliche Straßenbau- verwaltungen ergangene Bundesrathsbeschluß vom 25. Juni 18697 ist ersetzt durch das Telegraphen-Wegegesetz vom 18. Dezember 1899 (6 19), das (nur) ihm ent- gegenstehende besondere Vereinbarungen aufrecht erhält. Nach diesem Gesetze ist die Telegraphenverwaltung befugt, die Verkehrswege (öffentliche Wege, Plätze, Brücken, öffentliche Gewässer nebst deren dem öffentlichen Gebrauch dienenden Ufer) für ihre öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenlinien zu benutzen, soweit nicht dadurch der Gemeingebrauch der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (in welchem Falle die Telegraphenlinie, soweit erforderlich, abzuändern oder gänzlich zu beseitigen ist). Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorübergehende Beschränkung ihres Gemeingebrauchs nach Möglichkeit zu ver- meiden. Die Telegraphenlinien find so auszuführen, daß sie vorhandene Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienen nicht störend beeinflussen. Die Verlegung und Ver- änderung solcher Anlagen kann nur gegen Entschädigung und nur, wenn die Benutzung für die Telegraphenlinie sonst unterbleiben müßte und die besondere Anlage anderweit ihrem Zwecke entsprechend untergebracht werden kann, erfolgen. Für verursachte Schäden, Mehrkosten u. s. w. hat die Verwaltung nach näherer Vorschrift des Gesetzes Ersatz zu leisten, der (schließlich) im Rechtswege verfolgt werden kann (und ev. muß). Spätere besondere Anlagen auf den Verkehrswegen sind nach Möglichkeit so auszuführen, daß sie die vorhandenen Telegraphenlinien nicht störend beeinflussen. Der Bundesrathsbeschluß vom 25. Juni 1869 (abgedruckt u. A. im preuß. Min.-Bl. f. d. innere Verwaltung 1869, S. 221) enthält Vorschriften darüber, welche Verpflichtungen die Behörden der Bundesstaaten bei Concessionirung von öffentlichen Straßen im Interesse ober- und unterirdischer Telegraphen auferlegen sollen ?. Der Inhalt dieses Beschlusses ist von den Landes-Centralbehörden, in Preußen vom Minister für Handel, Ge- werbe und öffentliche Arbeiten, zur Befolgung an die ihm untergebenen Stellen bekanntzumachen. Der Beschluß, bezw. sein Inhalt soll bei den dem Staate gehörigen Kunststraßen ohne Weiteres durchgeführt, bei den schon conceffionirten Kunststraßen soll er durchgeführt werden, wenn dies nach den Conecessions= bedingungen zulässig ist, bei den erst noch zu concessionirenden Straßen soll er in die Concessionsbedingungen aufgenommen werden. Auf die Straßen innerhalb der Städte soll er keine Anwendung finden. Der Inhalt des Beschlusses geht dahin, daß die Telegraphenverwaltung berechtigt sein soll, das Terrain der öffentlichen Straßen zur Anlage von oberirdischen und unterirdischen Telegraphenlinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dies ohne Behinderung des Straßenverkehrs thunlich ist. Beschädigungen, die bei Anlage der Telegraphenleitungen erfolgen, soll die Telegraphenverwaltung auf eigene Kosten beseitigen. Die Straßenbauverwaltung muß durch ihr Aufsichtspersonal die Telegraphenanlagen bewachen, im Falle der Beschädigung sie provisorisch wieder herstellen, auch bei Anpflanzungen, Ausästungen und dergl. auf die Bedürfnisse der Telegraphie Rücksicht nehmen. — Schließlich ist zu bemerken, daß auf das Telegraphenwesen, insbesondere auf die Verwaltung der Reichs-Telegraphie, das Handelsrecht selbst subsidiär nirgends Anwendung findet. Siehe über dessen verfassungsrechtliche Be= Bundesrathsbeschlusses siehe Arndt, Verord- gründung Arndt, erordnungorect. S. 120. nungsrecht, S. 119, und im Verwaltungsblatt lleber die staatsrechtliche Bedeutung dieses 1899.