340 Siebentes Buch, Finanzwesen. 6. Juli 18781, daß sog. Abräumesalze (Carnallit, Kainit, Magnesit u. a.), sofern ihr Gehalt an Kochsalz 36 % nicht übersteigt, von den obersten Landesfinanz- behörden ohne Controle abgabenfrei gelassen werden dürfen, desgleichen ohne Con- trole, aber nur vermahlen, wenn ihr Gehalt an Kochsalz weniger als 75 % beträgt. Abraumsalze, welche mehr als 75 % an Chlornatrium enthalten, können nur nach zuvoriger Denaturirung abgabenfrei gelassen werden. Ein Bundesrathsbeschluß vom 2. Juni 18727 gestattet, daß gewisse stark mit Gyps, Thonerde, Eisen u. s. w. vermengte Salze der Saline Berchtesgaden unter gewissen Controlen abgabenfrei gelassen werden dürfen. Ebenso ist von den obersten Landesfinanzbehörden auf Grund der in § 2 des Gesetzes enthaltenen Ermächtigung gestattet worden, daß Mutterlauge bis zu 3% Chlornatrium, Pfannenstein, Krück-, Schmutz= und sog. Kehrsalz unter Controle abgabenfrei bleiben dürfen. Abgabenfrei ist 1) das nach dem Zollauslande ausgeführte Salzo; 2) ferner das zur Fütterung des Viehes, sowie zur Düngung dienende, zuvor denaturirte Salz“; 3) das zum Einsalzen u. s. w. von ausgeführten Gegenständen unter Controle verwendete Kochsalz 5; 4) das zu sonstigen gewerblichen Zwecken, z. B. zur Sodagewinnung, nicht das für menschliche Nahrungs= oder Genußmittels, ver- wendete Salz'; das Salz muß zuvor unter amtlicher Controle denaturirt sein. In allen diesen Fällen trägt den Steuerausfall das Reich. Die Einzelstaaten dürfen der Regel nach selbst auf eigene Kosten keine Steuerbefreiungen eintreten lassen. Auf eigene (auf sog. private) Rechnung dürfen sie dies kraft besonderer, von der Uebereinkunft vom 8. Mai 1867 ertheilter Ermächtigung in einzelnen Fällen 8, z. B. zur Unterstützung bei Nothständen, sowie zu Wohlthätigkeits- anstalten, ferner, wenn das Salz zuvor denaturirt ist, zur Nachpökelung von Heringen. In gewissen Fällen kann die Abgabenbefreiung zur einen Hälfte auf Leg. Vereins (ietzt Reichs-) und zur anderen Hälfte auf privative Rechnung erfolgen ?. Unter Denaturirung versteht man die Unbrauchbarmachung des Salzes zu menschlichem Genuß. Die Vorschriften über die Denaturirung find vom Bundes- rath am 21. Juni 1872 erlassen und in den einzelnen Bundesstaaten veröffent- licht worden 10. Nur die im Zollinlande erfolgte Denaturirung befreit von der Abgabenpflicht 11. Der Betrieb von Salzwerken, Salinen und solchen Fabriken, welche Salz in reinem oder unreinem Zustande als Nebenproduct gewinnen, überhaupt die Ge- winnung (Förderung), Siedung, Raffinirung und der ganze Verkehr mit Kochsalz unterliegen zum Zwecke des richtigen Eingangs der Salzsteuer nach mehrfachen Richtungen hin großen Beschränkungen. Diese gründen sich entweder auf die Be- stimmungen des Gesetzes vom 12. Oktober 1867 oder, z. B. §§ 3, 4, auf diejenigen Vorschriften, welche gemäß diesem Gesetze von den Verwaltungsbehörden, sei es allgemein oder für eine bestimmte Saline, erlassen worden 18. Diese Beschränkungen stellen sich rechtlich als Ausnahmen von der Gewerbefreiheit hin. Sie find in § 5 der Reichsgewerbeordnung aufrechterhalten. Die vorbezeichneten gewerblichen An- lagen find einer sortlaufenden Controle nach Maßgabe einer Anweisung unterworfen, welche jedem Besitzer besonders mitzutheilen ist. Zur Sicherung des vollständigen Steuereingangs enthält das Gesetz besondere, durch das Strafgesetzbuch nicht aufgehobene Strafbestimmungen. Liegt im That- 1 Bundesrathsprotokolle 1878, §s 414, Reichs- Centralbl. 1878, S. 435, Arndt, 1. c. S. 49f. 2 Arndt, l. c. S. 50. 55 20, Nr. 1 des Gesetzes, Arndt, l. c. * § 20, Nr. 2 des Ges., Arnit 1. C. S. 52. *-n Nr. 3, Arndt, 1. C. S. 52. äder 920, Nr. 4 des Ges., Arndt, l. c. S. 53. iehe auch § 20 Nr. 5 des Ges., Arndt, — Gers Taback, Bier, Selterswasser, l 1. C. S. 54. 7 Siehe Arndt, I. c. S. 55. 10 Alle hier angezogenen Bundesrathsbeschlüsse, die offenbar Rechtsnormen enthalten, find auf Grund der Vorschrift in Art. 7, Ziffer 2 der deutschen Reichsverfassung ergangen. Eine be- sondere Ermächtigung ist im Gesetze vom 12. Ok- tober 1867 nicht enthalten. 1 Anm. zu „Salz“ im amtlichen Waaren- verzeicllom zum Zolltarf 12 Arndt, I. c. S. 61.