384 Siebentes Buch. Finanzwesen. 31. Mai 1872 (R.-G.-Bl. 1872, S. 153), § 411, das Gesetz, betreffend die Be- steuerung des Tabacks, vom 16. Juli 1879 (R.-G.-Bl. 1879, S. 245), § 46-, gegen das Branntweinsteuergesetz (Fassung im R.-G.-Bl. 1895, S. 2768) und gegen das Zuckersteuergesetz in der Fassung (R.-G.-Bl. 1896, S. 117). Es gilt ferner bei den Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande, vom 20. Juli 1879 K.-G.-Bl. 1879, S. 261), § 12, Abs. 2, und gegen alle übrigen Reichs-Stempel- gesetze?. Zu beachten ist indeß, daß das administrative Verfahren bei Zuwiderhand- lungen gegen die Zollgesetze nur gilt, soweit die Zollgesetze gelten, also nicht in den Zollausschlüssen. Der Wechsel-, der Spielkarten= und der Börsen-Stempel kommen dagegen in den Zollausschlüssen ebenso wie im Zollinlande zur Hebung, weshalb in den bezüglichen Gesetzen für die Zollausschlüsse auf das dort geltende Verfahren gegen die indirekten Abgaben bezw. die Stempelgesetze verwiesen ist. § 40. Die Reichs-Stempelabgaben. 1. Kein Finanzgesetz, nämlich kein Gesetz, welches dem Reiche eine Einnahme- quelle verschaffen soll, sondern ein Gesetz zu dem Zwecke, um über Menge, Art und Werth des Grenzverkehrs Gewißheit zu erhalten, ein Gesetz für statistische Zwecke ist das Gesetz, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande, vom 20. Juli 1879 (R.-G.-Bl. 1879, S. 261). Zu diesem Gesetze erging die alle alten Ausführungsverordnungen aufhebende Verordnung des Suemes vom 29. Oktober 1876 (Centralbl. für das Deutsche Reich 1876, S. 508). Die Waaren, welche über die Grenzen des deutschen Zollgebietes ein-, aus- oder durchgeführt werden, einschließlich der Versendungen aus dem Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet, sind den beauftragten Amtsstellen (8§8 3, 4 des Gesetzes) nach Gattung, Menge, Herkunft und Bestimmungsland anzumelden. Als Land der Herkunft der Waaren ist dasjenige Land, aus dessen Gebiet die Versendung erfolgt ist, und als Land der Bestimmung dasjenige Land, wohin die Versendung gerichtet ist, anzusehen. Die Verpflichtung zur Anmeldung erstreckt sich nicht auf 1) die Gegenstände der im § 5 des Zolltarifgesetzes bezeichneten Art5, 2) Sen- dungen zollfreier" Waaren im Gewicht von 250 Gramm oder weniger. Da das Gesetz also auch auf zollfreie Sendungen über 250 Gramm Bezug hat, so ist es kein Zollgesetz und hat die Gebühr nicht den Charakter eines Ein= oder Ausgangs- zolles. Anmeldestellen sind regelmäßig die Zollämter im Grenzbezirke. Die An- meldung erfolgt durch den Waarenführer mittelst Uebergabe eines Anmeldescheins an die Anmeldestelle. Bei kleinem Grenzverkehr genügt mündliche Anmeldung. An Stelle der Anmeldescheine tritt für Waaren, welche nach Maßgabe der Zoll-= und Steuergesetze den Zoll= oder Steuerbehörden zu declariren find, die Zoll= oder Steuerdeclaration (§ 4). Die Ausstellung des Anmeldescheins liegt dem Absender ob. Dem Waaren-= führer ist die Vertretung gestattet, öffentlichen Transportanstalten und Güter- beförderung gewerbsmäßig betreibenden Personen nur dann, wenn der Absender weder im deutschen Zollgebiete noch in den Zollausschlüssen wohnt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Anmeldescheins ist der Aussteller, wenn dieser aber außerhalb des deutschen Zollgebiets und der Zollausschlüsse wohnt, der Waarenführer verantwortlich. Die gleiche Verantwortlichkeit trifft Den, der mündlich anmeldet (§ 5). Die öffentlichen Transportanstalten und diejenigen Per- sonen, welche Güter gewerbsmäßig befördern, dürfen nach dem Auslande gerichtete — Siche oben 341 f. "— Siehe weiter unten. en S. 350. Oben S. 366 f. 2 Siehe oben S. 314 f. * Siehe oben S. 366.