8 40. Die Reichs-· Stempelabgaben. 385 Sendungen nur dann befördern oder, falls ihnen die Bestimmung der Waaren in das Ausland erst während des Transports bekannt wird, weiter befördern, nachdem ihnen die erforderlichen Anmeldescheine überwiesen sind, und wenn letztere sowohl in sormeller Hinficht mit den ertheilten Vorschriften als auch ihrem Inhalte nach mit den Frachtbriefen und Declarationen übereinstimmen (§ 6). Nachdem eine der Anmeldepflicht unterliegende Sendung am Sitze der Anmeldestelle angekommen oder dort zur Beförderung aufgegeben ist, hat der Waarenführer ohne Verzug die An- meldung zu bewirken. Oeffentliche Transportanstalten, Spediteure u. s. w. haben bei Uebergabe der Anmeldescheine schriftlich zu erklären, daß die Scheine alle der Anmeldepflicht unterliegenden Waaren umfassen (§ 7). Es können auch Interims- scheine ausgestellt werden, welche die Massengüter nur nach der Gattung, die Stück- güter nur nach Zahl und Merkzeichen der Colli, nachweisen und binnen einer Woche durch den ordnungsmäßigen Anmeldeschein ersetzt werden müssen (§§ 6, 7). Die Anmeldestellen sind zur Revision der Waaren durch äußere Besichtigung und zur Prüfung der Richtigkeit der Anmeldescheine befugt (§ 8). Beim Post-, beim Transit= und beim kleinen Grenzverkehr und bei anderen besonderen Veranlassungen kann der Bundesrath Erleichterungen bezüglich der Verpflichtung zur Anmeldung, eintreten lassen (§ 9). Die Anmeldungen dürfen nur für die Zwecke der amtlichen Statistik benutzt werden (§ 10). Von den schriftlich anzumeldenden Waaren ist eine in die Reichskasse fließende Gebühr — statistische Gebühr — zu entrichten. Diese ist kein Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung, also im eigentlichen Sinne keine Gebühr, sondern eine (geringe) indirekte Steuer, welche den Zweck hat, die Kosten der Aus= und Einfuhrstatistik von den Ex= und Importeuren tragen zu lassen. Defraudation der statistischen Gebühr als solche ist straflos. Die Gebühr beträgt für die in demselben Anmeldeschein oder derselben Declaration aufgeführten Waaren: 1) wenn fsie ganz oder theilweise verpackt sind, für je 500 Kilogramm 5 Pf., 2) wenn sie unverpackt find, für je 1000 Kilogramm 5 Pf., 3) bei Kohlen, Coaks, Getreide, Salz, Roheisen und anderen im Gesetze oder vom Bundesrathe bezeichneten Massengütern verpackt oder unverpackt für je 10000 Kilogramm (1 Tonne) 10 Pf., 4) bei Pferden, Maulthieren, Eseln, Rindvieh, Schweinen für fünf Stück 5 Pf. (§ 11). Von der statistischen Gebühr sind befreit: 1) die Waaren, welche a. unter Zollcontrole versendet, b. auf Niederlagen für unverzollte Gegenstände gebracht, c. nach Entrichtung des Eingangszolls in den freien Verkehr gesetzt oder d. zum Zwecke der Zurückvergütung oder des Erlasses von Abgaben unter amtlicher Controle ausgeführt werden; 2) die Waaren, welche auf Grund direkter Begleitpapiere im freien Verkehr a. durch das deutsche Zollgebiet durch- geführt oder b) aus demselben durch das Ausland nach dem Zollgebiete befördert werden; 3) die Postsendungen. Die Befreiung von der statistischen Gebühr nach Nr. 1 erstreckt sich nicht auf die einer Zollabfertigung unterworfenen gollfreien Waaren, welche nach vorheriger Versendung unter Zollcontrole bei einem Amt im Innern in den freien Verkehr gesetzt werden (§ 12). Die Entrichtung der statistischen Gebühr erfolgt durch Verwendung von Stempelmarken in dem erforder- lichen Werthbetrage auf dem Anmeldescheine oder dem die Stelle desselben ver- tretenden Papier vor dessen Uebergabe an die Anmeldestelle. Für die Gebühr haftet dem Reiche gegenüber Derjenige, welcher zur Zeit, wo die Anmeldung statt- zufinden hat, Inhaber (natürlicher Besitzer) der Waare ist (§ 13). Zuwiderhand- lungen gegen die Vorschriften des Gesetzes und der zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften werden mit einer Ordnungsstrafe bis zu 100 Mk. bestraft. Handel- und Gewerbetreibende, Eisenbahnverwaltungen, Dampfschiffahrtsgesellschaften u. s. w. haften für ihr Personal und ihre Angehörigen nach Maßgabe des § 153 des Vereinszollgesetzes 1. In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen, sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafen im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen 1 Siehe oben S. 375. Arndt, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. 25