6 41. Erhebung, Verwaltung, Controle u. Rechtsweg in Ausehung der Reichsstenern. 397 gemeinschaftlichen Zoll- und Steuerverwaltung. Darunter ist auch Alles zu ver- stehen, was sich auf die Ausführung der Verträge, Gesetze und Ausführungs- vorschriften bezieht, insofern hierbei ein Interesse des Reiches oder anderer Bundes- staaten in Frage kommt. Dahin gehören namentlich: a) die Vorschriften über die Uebergangsabgaben, b) die Zoll= und Steuerbegünstigungen auf Reichs-, auf ge- meinschaftliche und auf privative Rechnung, c) die Verhandlungen der Zoll= und Steuerbehörden über gewerbliche und Verkehrsverhältnisse, bei denen das Interesse anderer Bundesstaaten berührt wird, sodann das Personal der Zoll= und Steuer- Verwaltungs= und Aufsichtsbeamten, sofern es sich um dessen Vermehrung, um dessen Vertretung in Urlaubs= und Krankheitsfällen, um Abhülfe wahrgenommener Mängel, um Bestrafungen vorgekommener Dienstnachlässigkeiten, Unordnungen und Pflichtwidrigkeiten, um Versetzung oder Entfernung einzelner Beamten vom Amte aus dienstlichen Rücksichten handelt. Der Bevollmächtigte hat demgemäß die Be- fugniß und die Verpflichtung, allen Sitzungen der Directivbehörden, in welchen über diese Gegenstände verhandelt wird, beizuwohnen. Verfügungen der Directiv- behörden bedürfen des Visums des Reichsbevollmächtigten nicht: a) wenn sie die Auswahl, die Prüfung, die Gehalts= und andere perfönliche Verhältnisse der Beamten betreffen; b) wenn sie Strafbescheide find, welche die Behörde zu erlassen hat. Bei urschriftlich abgehenden Verfügungen, soweit sie bloße Rück- fragen enthalten oder bloß informatorischer Natur find, kann, wo es die Be- schleunigung des Geschäftsganges erfordert, von einer Einholung des Visums gleichfalls Abstand genommen werden. Der Kenntnißnahme des Reichsbevollmächtigten können entzogen werden?: die besonderen (privativen) Angelegenheiten des be- theiligten Staates, die Correspondenz der Directivbehörde mit anderen Reichs- bevollmächtigten und mit den Stationscontroleuren und ausnahmsweise die Corre- spondenz mit anderen Behörden, sofern diese Correspondenz nicht zu Ergebnissen führt, auf die sich die Zuständigkeit des Bevollmächtigten erstreckt. Dem Bevoll- mächtigten steht auch die Einsicht der Geschäftsjournale der auf seinen Wirkungs- kreis bezüglichen Acten, Bücher, Register und Rechnungen innerhalb der Dienst- stunden frei. Uebertragungen aus einem Etatstitel zu einem anderen, sowie Veränderungen in der Organisation, wenn sie das Maß von 5 Procent übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Bevollmächtigten 3. Diese kann nicht versagt werden, soweit es sich dabei um eine im Ganzen zulässige Ersparung handelt. Ebenso unterliegen Ueberschreitungen der Etatsquanti der Zustimmung des Bevollmächtigten". Auch die Erlasse von Steuern und Zöllen aus Billigkeitsrücksichten hat der Reichsbevoll- mächtigte zu begutachten und die jährlichen Uebersichten zu bestätigen 5. Den Reichsbevollmächtigten find die Stationscontroleure untergeordnet 6. Diesen ist die Einsicht der Ein= und Auslaufsjournale mit Einschluß der Proceß- acten, sowie aller die Zoll= und gemeinschaftliche Steuerverwaltung betreffenden Acten, Bücher und Register derjenigen Haupt= und Nebenämter eingeräumt, denen ke wesgrorpne. find, desgleichen die Einsicht der Ordre= und Tagebücher der Grenz- ausseher. Die Reichsbevollmächtigten und die Stationscontroleure werden vom Reiche angestellt und besoldet. Meist sind dies Landesbeamte, die zur Reichsverwaltung beurlaubt sind. Zum Schlusse muß hier die Frage erörtert werden, wie sind die Reichssteuern beizutreiben, und ist in Ansehung ihrer der Rechtsweg zulässig? 1 D. h. wenn die eine Hälfte des AusfallsZeitschrift für Bergrecht, Bd. XXIV. S. 54 ff.). das Reich und die andere Hälfte der betreffende 2 v. Aufseß, l. c. S. 427 f. Bundesstaat trägt, z. B. bei der abgabenfreien 2 Bundesrathsbeschluß vom 27. Juni 1873, Verabfolgung von Salz zur Pökelung von Protokolle § 463. Heringen und ähnlichen Fischen; Gesetz, be- * v. Auffeß, I. c. S. 423. treffend die Erhebung einer Abgabe von Salz * Bundesrathsbeschluß vom 21. Dez. 1873, vom 12. Oktober 1867 (B.-G.-Bl. 1867, S. 41), Protokolle § 681; siehe auch Reichs-Centralbl. 21, Nr. 3, Eircularverfügung des preußischen 1888, S. 489. Finanzministers vom 17. April 1869 (Preuß. Ab- * v. Aufseß, I. c. S. 431. gaben-Centralbl. 1869, S. 292, Arndt, in der