8 43. Der Juhalt des Etatsgesetzes u. s. w. 405 Brausteuer zu Bayern gehört), Anhalt, beide Schwarzburg, Waldeck, beide Reuß, beide Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg. Diese Staaten — dazu Luxem- burg: — erheben von Bier, welches aus anderen Theilen des deutschen Zoll- gebietes bei ihnen eingeführt wird, eine Uebergangsabgabe von 2 Mark von jedem Hektoliter. Der Ertrag der Brausteuer, auch der Uebergangsabgabe, wird — abzüglich von dem auf Luxemburg entfallenden und nach der Bevölkerungszahl zu berechnenden Betrage — nur den vorbezeichneten Staaten zu Gute gebracht. Von diesem Ertrage geht die Ausfuhrvergütung ab. Diese beträgt 1 Mark für das Hektoliter, aber nur für Bier, zu dessen Bereitung mindestens 25 Kilogramm Gerstenschrot, Reis oder grüne Stärke und im Falle von Mitverwendung von höher als mit 2 Mark für den Centner besteuerter Malzsurrogate mindestens eine dem Neunwerthe von 1 Mark entsprechende Menge von Braustoffen auf jedes Hektoliter Bier verwendet worden ist 2. § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ansführung. Es ist früher nachgewiesen worden, daß das Etatsgesetz nach Sinn und Wortlaut einmal die Veranschlagung und Feststellung der Einnahmen und Aus- gaben und sodann die Bewilligung zur Leistung der im Etat festgestellten Ausgaben ausspricht. Nichts hindert den Gesetzgeber, wenn er wollte, etwas Anderes im Reichshaushaltsgesetze auszusprechen. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz könnte aus- sprechen, daß nur die darin festgestellten Einnahmen und daß die Einnahmen nur in der festgestellten Höhe erhoben werden dürfen, daß ferner alle nicht im Etat aufgeführten Einnahmen eben deshalb, weil sie dort nicht festgestellt find, unerhoben bleiben müssen und daß sie den Schuldnern des Staates erlassen werden dürfen oder sogar erlassen werden müssen. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz könnte auch aus- sprechen, daß nur die darin festgestellten Ausgaben geleistet und alle darin nicht festgestellten Ausgaben bei Vermeidung der Wiedereinziehung unter keinen Umständen geleistet werden dürfen, oder daß alle darin aufgeführten Ausgaben nur deshalb, weil fie dort festgestellt find, auch ohne Verpflichtung dazu geleistet werden dürfen oder sogar geleistet werden müssen. Dies Alles spricht das Haushaltsgesetz nach seinem Wortlaut und seinem Sinn nicht aus und will es nicht aussprechen. Es spricht nur die Feststellung der Einnahmen und Ausgaben aus, und zwar erstens, weil dies zu einer ordentlichen Finanzwirthschaft nöthig ist, zweitens, weil die festgestellten Einnahmen und Ausgaben bei Abnahme und Prüfung der Jahresrechnungen zu Grunde zu legen, und drittens, weil- die Staatsregierung und ihre Organe für die Erzielung der festgestellten Einnahmen im gewissen Sinne responsabel“, verantwortlich sein sollen. Sie haben sich nämlich darüber auszuweisen, wenn die festgestellten Einnahmen nicht oder doch nicht in der vollen Höhe gemacht sind. Das Etatsgesetz verbietet ihnen keineswegs, andere oder höhere Einnahmen als die darin festgestellten zu machen. Im Gegentheile, sie sollen Alles vereinnahmen, was irgendwie in gesetzlicher Weise von ihnen ver- einnahmt werden darf. Bezüglich der festgestellten Einnahmen aber soll schon nach den Worten der Oberrechenkammer-Instruction vom 30. Mai 1768“7 „durch glaubhafte Atteste oder sonst documentirt“ werden, „daß so viel, als (in der gelegten Rechnung) zur Einnahme gestellet und ein Mehreres nicht eingenommen worden“; auch muß, wenn festgestellte Einnahmen unerhoben geblieben find, dar- gethan werden, warum dies geschehen ist und geschehen mußte. Bezüglich der fest- 1 v. Aufseß, in Hirth's Annalen 1898,/find, welche in Bayern, Württemberg, Baden S. 416. und in Elaß-Lothringen von dort eingeführtem 1 Siehe Centralbl. für das Deutsche Reich Bier oder geschrotetem Malz erhoben werden. 1888, S. 720 ff., 1892, S. 468, ferner v. Auf- 2 Oben S. 333. seß, in Hirth's Annalen 1893, S. 416 ff., vo. Siehe oben S. 324. selbst auch die Uebergangsabgaben aufgeführt 5 Oben S. 324.