ß 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes u. s. w. 407 Ein nur auf den Etat gestellter Anspruch des Beamten ist zu verneinen 1. Da- gegen kann durch andere Rechtssätze den Beamten ein klagbarer Anspruch auf solche Gehaltssätze gegeben werden, z. B. den Richtern ½ Die Reichsverfassung schreibt in Art. 69 ebenso wie die Preußische Verfassung in Art. 99 vor, daß alle Einnahmen und Ausgaben des Staates veranschlagt und auf den Staatshaushaltsetat gebracht werden. Nicht mit aufzunehmen in den Reichshaushaltsetat find die Einnahmen derjenigen Institute, die das Reich nur verwaltet, wie der Reichsbank oder der Stiftungen, die es mit selbstständiger Rechtspersönlichkeit geschaffen hat. Dahin gehören die „Kaiser Wilhelm-Stif- tung“, Gesetz, betr. Verwendung u. s. w. für Beamte der Reichspostverwaltung, vom 20. Juni 1872 (R.-G.-Bl. 1872, S. 210), die sog. „Generalstabsstif- tung“ gemäß Gesetz vom 31. Mai 1877 (R.-G.-Bl. 1877, S. 523) und die aus Ersparnissen an Verpflegungskosten in Frankreich gemachte Stiftung für Armee und Marine gemäß Gesetz vom 29. April 1878 (R.-G.-Bl. 1878, S. 85). Ein Comptabilitätsgesetz, wie solches unter dem 11. Mai 1898 für Preußen ergangen ist, ist im Deutschen Reiche bisher nicht zu Stande gekommen. Eine Reihe von Gesetzentwürfen, betreffend die Verwaltung der Einnahmen und Aus- gaben des Reiches, sind gescheitert?. Es ist, trotzdem die Rechnungslegung im Reiche nach den nämlichen Grundsätzen wie in Preußen erfolgt, das preußische Comptabilitätsgesetz nicht in allen Theilen für das Deutsche Reich maßgebend. Dies erklärt sich namentlich daraus, daß die Rechte der Krone und der Staatsregierung in Preußen entschieden weitergehen als die Befugnisse, welche der deutschen Reichsregierung zustehen. In Preußen hat die Staatsregierung die Befugniß, Staatseigenthum ohne die Genehmigung des Landtages zu veräußern, soweit nicht in Specialgesetzen, nämlich für die vom preußischen Staate in den siebziger und achtziger Jahren erworbenen Eisenbahnen, Ausnahmen expressis verbis gemacht sind. Die preußische Staatsregierung kann sich solchergestalt, wie sie dies im Jahre 1865 durch den Verkauf ihrer Anrechte an der Köln-Mindener Eisenbahn für 13 Millionen Thaler gethan hat, besondere Einnahmen verschaffen. Allerdings verausgaben darf fie diese Einnahmen nicht. Thut sie dies gleichwohl, so bedarf fie der nachträglichen Genehmigung des Landtages, der Indemnilät, aber eben nur wegen der Verausgabungs. Nach § 2, Ziff. 1 des Comptabilitätsgesetzes müssen in den Einnahmeetat ausgenommen werden: „Erlöse aus der Veräußerung von beweglichem oder unbeweglichem Eigenthum des Staates.“ Da der preußische Landtag ein Einnahmebewilligungsrecht durch die Verfassung nicht übertragen erhielt, da ferner die materiellen Rechte durch das Comptabilitätsgesetz nicht geändert werden sollten und nicht geändert find, so ist anzunehmen, daß die preußische Staatsregierung auch jetzt noch Staatseigenthum (abgesehen von den be- zeichneten Eisenbahnen) ohne Zustimmung des Landtages und selbst gegen dessen Willen veräußern darf und nur verpflichtet ist, den erzielten Erlös spätestens in den nächstfolgenden Einnahmeetat einzustellen. Das Deutsche Reich darf sich nicht durch Veräußerung von Reichseigenthum ohne Zustimmung des Reichstages Einnahmen ver- schaffen. Damit ist nicht ausgesprochen, daß außeretatsmäßige Einnahmen unter- sagt find; keineswegs, sondern nur, daß sie vorher oder nachher zu genehmigen sind, ebenso wie Ausgaben. In Artikel IV des Gesetzes, betreffend die französische Kriegskosten-Entschädigung, vom 8. Juli 1872 (R.-G.-Bl. 1872, S. 289) ist bestimmt, „daß Einnahmen aus der Veräußerung der entbehrlich werdenden Festungsgrundstücke oder solcher Grund- stücke, welche nach der Wiederherstellung und Vervollständigung der Festungen im 1 Siehe oben 1 36, ferner Entscheid. des1879, S. 214 ff., 1895, S. 81 ff.; vgl. auch Ver- Söcchsger. in Civils., Bd. XI, S. 289 und Bd. handlungen des deutschen Reichstages 1889/90, XV, S. 274; ferner Kommissionsbericht des Sten. Ber. S. 1120. ç Veubischen Abgeordnetenhauses 1898, Nr. 102, 2 Siehe die Darstellung von Arndt im Arch. . 14 für öffentl. Recht 1888, III, S. 32 ff. 2 Siehe u. A. Annalen des Deutschen Reiches