Achtes Buch. Reichskriegswesen. 8 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine. Schon der Deutsche Bund hatte im Kriege wie im Frieden ein Bundesheer!. Allerdings besaß er keine unmittelbare, von ihm selbst aufgestellte und besoldete Kriegsmacht; denn das Bundesheer wurde durch die Contingente der einzelnen Bundesstaaten gestellt. Diese Contingente waren auch im Frieden zu halten. Der Bund hatte nicht das Recht des Befehls, wohl aber der Musterungen durch Bevollmächtigte?. Das gewöhnliche Contingent eines jeden Bundesstaats betrug nach der Bundesverfaffung — welche auf dem Bundesbeschlusse vom 9. April 1821 beruhte — den hundertsten Theil der bundesmatrikularmäßigen Bevölkerung. Da- neben bestand die Pflicht zur Stellung von Ersatzmannschaften. Nach den Be- stimmungen in den letzten Zeiten des Deutschen Bundes betrugen das Haupt= und das Ersatzcontingent zusammen 1⅝ Procent der matrikularmäßigen Bevölkerungs. Das Bundesheer bestand aus fieben ungemischten und drei combinirten, also zusammen aus zehn Armeecorps, welche ohne weitere Benennung nach Nummern (nicht nach dem Ursprung) bezeichnet wurden und deren jedes in Divisionen, Brigaden, Regimenter, Bataillone, Compagnien, Schwadronen und Batterien zerfiel". Die fieben ungemischten Armeecorps stellten Oesterreich (3), Preußen (3) und Bayern (1); die drei übrigen, combinirten wurden durch die Contingente der übrigen Bundesstaaten gebildet, und. zwar bildeten Württemberg, Baden, Großherzogthum Hessen, die beiden Hohen- zollern, Liechtenstein, Homburg und Frankfurt das achte, das Königreich Sachsen, die Großherzoglich und Herzoglich sächsischen Lande, Kurhessen, Luxemburg, Nassau, die anhaltischen, schwarzburgischen und reußischen Lande das neunte, Hannover, Braunschweig, Holstein-Lauenburg, die beiden Mecklenburg, Oldenburg, Waldeck, Lippe und Schaumburg-Lippe und die drei Hansestädte das zehnte Armeecorps. Die Contingente der Bundesstaaten mußten auch im Frieden in einem solchen Zustande erhalten werden, daß sie in möglichst kurzer Zeit in die Kriegsbereitschaft übergehen konnten. Ein bestimmter Theil des Contingents mußte stets bei den Fahnen und im Dienste gehalten werden; hinsichtlich des übrigen Theils konnte zur Ersparung der Kosten im Frieden eine zeitliche Beurlaubung stattfinden. Die sogenannte Gesammtpräsenz betrug bei der Infanterie, der Fuß= und Festungs- —il A. Zachariä, 3. Aufl., II. Bd., öz04. 8 Ssrerrz vom 27. April 1861 Sitzung, 18) #chtoron der Bundesversammlung 1843, Videstz egaverfafung vom 9. April 1821, "3 lu- RKadowic, Deutschland und Friedrich 1 Abschn. 3, § 23. ilhelm I