464 Achtes Buch. Reichskriegswesen. Amtsblättern) bekannt gemacht und vom preußischen Kriegsminister gegengezeichnet, soweit eine solche Gegenzeichnung überhaupt erforderlich ist 1. So ist die preußische Heerordnung vom preußischen Kriegsminister gegengezeichnet. In Sachsen und Württemberg find dann diese preußischen Verordnungen als sächsische und württem- bergische von den Königen Sachsens und Württembergs unter Gegenzeichnung des sächsischen und württembergischen Kriegsministers in sächsischen und württembergischen Publicationsorganen bekanntgegeben. Die Verordnungen, welche zur Ausführung der Reichs-Militärgesetze ergingen, sind als Reichsverordnungen bekanntgemacht und, wenn dies Kaiserliche waren, vom Reichskanzler gegengezeichnet worden, soweit eine Gegen- zeichnung überhaupt nöthig war. Daher ist z. B. die Wehrordnung vom 28. September 1875 vom Kaiser unter Gegenzeichnung nicht nur des preußischen Kriegsministers?, sondern auch des Reichskanzlers bekanntgemacht worden. Von besonderer staatsrechtlicher Bedeutung ist der Unterschied zwischen Armee- befehlen und Armeeverordnungené. Dieser Unterschied trat erst in die Erscheinung, als Preußen eine Verfassung erhielt, da einerseits die Verfassung zu allen Regierungsacten des Königs in Art. 49 die ministerielle Gegenzeichnung forderte und andererseits das auf die Verfassung nicht vereidigte Heer unter dem alleinigen Befehle des Königlichen Kriegsherrn beließ. Die Gegenzeichnung der Königlichen Armeebefehle würde bedeuten, daß auch für diese, z. B. die Ernennung dieses oder jenes Generals oder Commandanten, die Anordnung dieses oder jenes Marsches, der Minister die Verantwortung dem Landtage gegenüber trägt, und daß der Landtag das Recht der Controle, Kritik, Interpellation, Petition u. s. w. auch über Armeebefehle ausüben darf. Dies war nicht die Absicht der Preußischen Ver- fassung. Der unter Gegenzeichnung des Kriegsministers von Roon am 18. Januar 1861 ergangene, im Ministerialblatt für die innere Verwaltung Preußens 1861, S. 73, abgedruckte Erlaß, die Gegenzeichnung und Bekanntmachung der Armee- befehle betreffend, bestimmt Folgendes: 1) Armeebefehle, sowie Ordres, welche der König in Militairdienstfachen oder Personalangelegenheiten erläßt, werden ohne Gegenzeichnung expedirt. 2) Sind in diesen Ordres Bestimmungen enthalten, welche auf den Militair- Etat von Einfluß find oder andere Zweige der Militair-Verwaltung berühren, so findet folgendes Verfahren statt: s. Sind die Ordres nicht an den Kriegs-Minster gerichtet, so wird der König die Bestimmungen demselben mittelst besonderer Ordres, welche alsdann mit seiner Gegenzeichnung zu versehen find, zugehen lassen; b. sind diese Ordres an den Kriegs-Minister zur weiteren Veranlassung gerichtet, so hat dieser sie Behufs Auf- bewahrung bei den Akten gegenzuzeichnen, ihren Wortlaut aber als einen Militair- befehl ohne Gegenzeichnung der Armee oder den betreffenden Kommandostellen u. s. w. bekannt zu machen. 3) Außerdem verbleibt es in Bezug auf die vom Könige in Armee-Angelegen- heiten getroffenen Bestimmungen, welche der König dem Kriegs-Minister nicht durch Ordres bekannt macht, bei dem bisherigen Verfahren, so daß dieser von Allem rechtzeitig Kenntniß erhält. 4) Alle übrigen nur die Militair-Verwaltung im Allgemeinen oder in ihren einzelnen Zweigen betreffenden Ordres, sowie alle anderen Ordres, welche den Etat alteriren oder sonst einen Regierungsakt enthalten, werden, wie bisher, vor der Absendung mit der Gegenzeichnung des Kriegs-Ministers versehen. Entsprechende Vorschriften gelten für die Kriegsmarine. Bei dieser vertritt die Stelle des Kriegsministers der Reichskanzler oder dessen Stellvertreter . 1 Siehe Näheres in Arndt, Verordnungs- à Siehe Hecker, in v. Stengel's Wörter- recht, S. 128—138. buch des deutschen Verwaltungsrechts, I, S. 63f. 2 Die Gegenzeichnung des Kriegsministers zu 4 Siehe weiter unten. solchen Verordnungen ist rechtlich überflüssig.