506 Achtes Buch. Reichskriegswesen. schädigungen, die für Werthverminderung von Grundstücken im dritten Rayon zu zahlen find, entscheidet die Zeit der Anbringung des Gesuchs um Genehmigung. Der Entschädigungsanspruch ist binnen einer Präclufivfrist von sechs Wochen nach Feststellung des Rayonplanes bei der Commandantur anzubringen. Die Entschädigung wird regelmäßig in der Form einer Rente von 6 Procent der Ent- schädigungssumme (des Minderwerths) geleistet. Von diesen 6 Procent dient 1 Procent zur Amortisation, so daß die Rente nach 37 Jahren erlischt. Auch in dem Falle, daß das Grundstück aufhört, im Rayonbezirke zu liegen, erlischt die Rente. Beträgt die Werthverminderung ein Drittel des bisherigen Werthes, so kann der Besitzer auch Kapitalentschädigung fordern. Wird der Entschädigungsanspruch in Bezug auf die Höhe bestritten, so wird über seine Höhe von der höheren Civilverwaltungsbehörde, in Preußen von dem Bezirksausschusse unter Vorbehalt des Rechtsweges (binnen 90 Tagen) für den Entschädigungsberechtigten entschieden. Die Militärbehörde ist binnen der gleichen Frist berechtigt, die Enteignung des Grundstücks zu verlangen. Berechtigt zum Empfange der Entschädigungsfumme und der Rente ist der Militärbehörde gegenüber, wer im Rayonkataster eingetragen steht (§ 36, Abs. 4 des Gesetzes, Erkenntniß des Reichsgerichts vom 20. November 1886, Entsch. in Civils., Bd. XVII, S. 337). Wenn die Armirung permanenter Befestigungen angeordnet wird, so find die Besitzer der in den Rayons belegenen Grundstücke auf schriftliche oder öffentliche Aufforderung der Commandantur verpflichtet, alle vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen niederzulegen, Materialvorräthe wegzuschaffen, Pflanzungen zu beseitigen und Gewerbebetriebe einzustellen. Wenn der Aufforderung nicht frrist- zeitig entsprochen wird, so können die Besitzer dazu durch administrative Zwangs- maßregeln angehalten werden. Vor der Freilegung des Festungsrayons hat die Commandantur in solchem Falle eine Beschreibung und nähere Feststellung des Zustandes zu veranlassen. Von der aufgenommenen Verhandlung erhalten die Grundbesitzer eine Abschrift. Auch wird ihnen über die stattgesundene Zerstörung oder Wegräumung eine Bescheinigung durch die Commandantur ausgestellt. In der Regel sind die Nachtheile, welche in Folge der Armirung den Besitzern ver- ursacht werden, zu entschädigen. Ein Entschädigungsanspruch ist nicht vorhanden für alle vor Geltung des Gesetzes vorhandenen Gebäude und Anlagen, welche nach der bisherigen Gesetzgebung oder in Folge besonderer Rechtstitel die Besitzer auf Befehl der Commandantur unentgeltlich zu beseitigen haben. Bei den neuen Rayons find die Grundbesitzer durch die für die Eigenthumsbeschränkung gezahlte Entschä- digung bereits dafür schadlos gehalten, daß sie neue Anlagen und Bauten nicht herstellen dürfen. Haben sie trotz der Entschädigung mit Genehmigung der Commandantur solche Anlagen und Bauten errichtet, so haben sie, wenn deren Niederlegung durch die Armirung veranlaßt wird, keinen Entschädigungsanspruch. Da für die Eigenthumsbeschränkungen im dritten Rayonbezirk keine Entschädigung gezahlt wird, so haben die Besitzer Entschädigungsanspruch, wenn Bauten oder An- lagen in diesem Bezirke in Folge der Armirung beseitigt werden. Ebenso steht ein Entschädigungsanspruch für alle Bauten und Anlagen in den ersten beiden Rayons zu, wenn diese bei Absteckung der Rayons schon vorhanden waren. Er steht nicht zu für solche Bauten in neuen Rayons, welche erst nach erfolgter Absteckung dieser Rayons im ersten oder zweiten Rayon oder in einem Zwischenrayon oder auf einem anderen Terrain errichtet worden sind, welches in Folge des Neu= oder Verstärkungs- baues einer solchen bestehenden Festung in einen strengen Rayon füällt. Die Feststellung der Entschädigung für Demolirung in Folge der Armirung erfolgt nach denselben Regeln wie für die gesetzlichen Beschränkungen in der Be- nutzung des Eigenthums in den Rayonbezirken. Sie soll so bald als möpglich, spätestens sofort nach Aufhebung des Armirungszustandes, stattfinden. Die Ent- schädigung braucht nicht baar geleistet zu werden. Es genügen Anerkenntnisse über die Entschädigungsfumme, welche letztere vom ersten Tage des auf die statt- gefundene Zerstörung oder Entziehung folgenden Monats bis zur Auszahlung mit 5 Procent jährlich verzinst wird.