518 Achtes Buch. Reichskriegswesen. Rudolstadt, Reuß ältere und jüngere Linie. Die Rekruten aus den Fürstenthümern Schwarzburg-Sondershausen, Lippe, Waldeck und Pyrmont, Schaumburg-Lippe und den Hansestädten sind gleichfalls möglichst innerhalb ihres Heimathsbezirks zur Einstellung zu bringen; desgleichen die von Sachsen= Altenburg, welche letzteren nunmehr im 153. Infanterieregiment dienen. Der Ersatz für die Cadettenhäuser, die Unterofficierschulen und Unterofficier- vorschulen u. s. w. wird von denjenigen Armeecorps gestellt, in deren Bezirken die Anstalten liegen. Im Uebrigen und abgesehen von den Jägerbataillonen ist für die Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen das militärische Be- dürfniß maßgebend. Für Friedenszeiten wird das Heer eingetheilt in das stehende Heer, die Landwehr und den Landsturm. Das stehende Heer umfaßt die Truppen bei den Fahnen und in der Reserve. Die Landwehr ersten Aufgebots umfaßte durch Art. 59 der Reichsverfassung die sünf Jahre, welche der Dienstzeit bei den Fahnen folgen, die Landwehr zweiten Aufgebots sodann die Zeit bis zum 81. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird. Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die Landsturmpflichtigen bis zum 81. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem fie ihr 39. Lebensjahr vollenden, mit Ausnahme derjenigen, welche vor diesem Zeit- punkte ihre Dienstpflicht in der Landwehr zweiten Aufgebots abgeleistet haben s. Zum Landsturm zweiten Aufgebots gehören alle übrigen Landsturmpflichtigen, das sind die ausgebildeten Mannschaften nach ihrem Ausscheiden aus der Landwehr und die unausgebildeten Landsturmpflichtigen vom vollendeten 39. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre. § 51. Der Militärdienst. Die militärischen Pflichten beruhen auf Verfassung oder Gesetz, auf Verordnung nur, soweit sich eine solche auf Verfassung oder Gesetz gründen läßt. Die Reichs- verfassung bestimmt in Art. 57: „Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.“ Art. 58, Satz 1: „Die Kosten und Lasten (Dienstpflichten) des gesammten Kriegswesens des Reichs find von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevor- zugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zu- lässig find . Art. 59 in seiner Form seit dem Gesetze, betreffend Aenderungen. der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 (R.-G.-Bl. 1888, S. 11): „Jeder wehr- pflichtige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten zwan- zigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere — und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve —, die folgenden fünf Lebenjsahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.“ Für die Zeit vom 1. Oktober 1893 bis zum 31. März 1899 traten bezüglich der Dienstpflicht nach dem Gesetze, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 3. August 1898 (R.-G.-Bl. 1893, S. 233) noch folgende Bestimmungen in Kraft: Artikel II, § 1: „Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere find die Mannschaften der Kavallerie und der reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienst bei den Fahnen verpflichtet. — Im Falle nothwendiger Verstärkungen können auf An- ordnung des Kaisers die nach der Bestimmung des ersten Absatzes zu entlassenden Mann- schaften im aktiven Dienst zurückbehalten werden. Eine solche Zurückbehaltung zählt für eine Uebung, in finngemäßer Anwendung des letzten Absatzes des § 6 des Ge- setzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. 1867, S. 131).“ Art. II, § 3 in der Fassung des Gesetzes vom 1 Näheres weiter unten § 51. 2 Näheres weiter unten § 51.