520 Achtes Buch. Reichskriegswesen. dem 1. Januar 1851 geborenen Angehörigen von Elsaß-Lothringen (Gesetz, betreffend die Einführung von Bestimmungen über das Reichskriegswesen in Elsaß- Lothringen, vom 23. Januar 1872, R.-G.-Bl. 1872, S. 31, und Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, R.-G.-Bl. 1888, S. 11, § 34). Ausgenommen find die von der Insel Helgoland herstammenden Per- sonen und ihre vor dem 11. August 1890 geborenen Kinder (Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich, vom 15. Dezember 1890, R.-G.-Bl. 1890, S. 207). Diejenigen Wehrpflichtigen, die zwar nicht zum Waffendienste, jedoch zu sonstigen militärischen Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Berufe entsprechen, fähig find, können zu solchen herangezogen werden; also z. B. zum Dienst in den Bureaux, Lazarethen, unter Umständen zum Dienste als Maurer, Schneider u. dergl. (Kriegsdienstgesetz § 1, Abs. 2) 1. Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. Lebensjahre und dauert bis zum vollendeten 45. Lebensjahre (Gesetz vom 11. Februar 1888, Art. II, § 24). Die Wehrpflicht zerfällt in die Dienstpflicht und die Landsturmpflicht. Die Dienstpflicht ist die Pflicht zum Dienst im Heere oder in der Marine. Während der Dauer der Wehrpflicht ist jeder Deutsche in der Regel vom vollendeten 20. Lebensjahre bis zum 81. März desjenigen Kalender- jahres, in welchem er das 39. Lebensjahr vollendet, dienstpflichtig (Gesetz vom 11. Februar 1888, Art. I, Kriegsdienstgesetz §§ 6 und 7). Durch die Worte „in der Regel“, welche in Art. 59 der Reichverfassung und in § 6 des Kriegsdienst- gesetzes vorkommen, wird zugelassen, daß in einigen Provinzen (Westfalen, Schleswig-Holstein und Hannover) die Dienstpflicht erst mit dem 21. Lebensjahre beginnt . Wegen der Worte „in der Regel“ enthält das Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867 — auch Wehrgesetz genannt — keine Verfassungsänderung, indem es vorschrieb, daß die Dienstpflicht in der Regel mit dem 1. Januar desjenigen Kalenderjahres beginnt, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet 3. Das Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874 (R.-G.-Bl. 1874, S. 45) bestimmt in § 10, Absf. 1, daß alle Wehrpflichtigen vom 1. Januar desjenigen Kalenderjahres an, in welchem fie das 20. Lebensjahr vollenden, der Aushebung unterworfen sind. Trotz der Beseitigung der „Regel“ des Art. 59 ist auch hierin nach Sinn und Wortlaut des Art. 59 keine Verfassungsänderung zu erblicken. Die Pflicht zum Dienst im Heere wird eingetheilt in: a) active Dienstpflicht, b) Reservepflicht (a und b zusammen Dienstpflicht im stehenden Heere), c) Landwehr- pflicht, d) Ersatzreservepflicht. Die Pflicht zum Dienst in der Marine wird ein- getheilt in: a) active Dienstpflicht, b) Marineersatzpflicht (a und b Dienstpflicht in der stehenden Marine), c) Seewehrpflicht, ) Marine-Ersatzreservepflicht. Alle nicht zum Dienste im Heere oder in der Marine eingezogenen Wehrpflichtigen sind land- sturmpflichtig. Die Dienstpflicht im stehenden Heere umfaßt die active Dienstpflicht und die Reservepflicht. Die Dienstpflicht im stehenden Heere dauert nach Art. 59 der Ver- fassung sieben Jahre. Die active Dienstpflicht im Heere dauert bei den Mann- schaften der Cavallerie und der reitenden Feldartillerie drei, bei den übrigen Trupppen zwei Jahre. Nach abgeleistetem activen Dienste werden die Mannschaften zur Reserve beurlaubt. Die active Dienstzeit wird nach dem wirklich erfolgten Dienstantritt mit der Maßgabe berechnet, daß diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 2. Oktober bis 31. März eingestellt werden, als am vorhergehenden 1. Oktober eingestellt gelten (Kriegsdienstgesetz § 6). Die active Dienstzeit der als unsichere Dienst-(Heeres-) Pflichtige eingestellten Mannschaften wird von dem auf ihre Einstellung folgenden Rekruteneinstellungstermine ab gerechnet (Reichs-Militärgesetz § 33). Die Zeit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen wird auf die active Dienstzeit 1 Siehe auch Motive in den Drucksachen des 1867, S. 158. Reichstages 1867, Nr. 18. *s Siehe Kommissionsbericht des Reie Stage 2 Drucksachen des ordentlichen Reichstages| zu dem Gesetze, ferner Seydel, Comm., S. 321.