§ 55. Sonstige Rechtsverhältnuisse der Militärpersonen. 601 bekannt.“ Die Rechtsgültigkeit der Abtretung wird durch die Beobachtung dieser Vorschrift nicht berührt. Die Kasse ist nur nicht verpflichtet, ohne die vor- geschriebene Benachrichtigung an den neuen Gläubiger (Cessionar) zu zahlen. Die Vorlage der Abtretungsurkunde kann durch den ursprünglichen Gläubiger der Kasse oder dessen Cessionar erfolgen. Kündigungsrecht bei Pacht und Miethe. Bürgerliches Gesetzbuch § 570: „Militärpersonen, Beamte u. s. w. können im Falle der Versetzung nach einem anderen Orte das Miethsverhältniß in Ansehung der Räume, welche fie für sich oder ihre Familie an dem bisherigen Garnison= oder Wohnort gemiethet haben, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.“ Die gesetzlichen Kündigungsfristen enthält § 565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Vor- schrift in § 411 bezieht sich nicht auf Dienstwohnungen. Eheconsens. „Militärpersonen dürfen nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubniß eine Ehe eingehen“ (§ 1815, Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Vorgeschrieben ist in § 40 des Reichs-Militärgesetzes, daß die Militärpersonen des Friedensstandes zu ihrer Verheirathung der Genehmigung ihrer Vorgesetzten bedürfen; ferner in § 60, Ziff. 4 daselbst, daß die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Frei- willigen zur Verheirathung der Genehmigung der Militärbehörde bedürfen. Als letztere fungirt der Landwehrbezirkscommandeur 1. Die übrigen Militärpersonen, insbesondere die des Beurlaubtenstandes und die Officiere zur Dispofition, sind diesen Beschränkungen nicht unterworfen (§ 61 des Reichs-Militärgesetzes) 2. Die Genehmigung für Marineofficiere ertheilt der Kaiser, die für die übrigen der Con- tingentsherr5. Die Genehmigung zur Verheirathung eines Officiers vom Haupt- mann oder Rittmeister II. Klasse abwärts darf nur nachgesucht werden, wenn der Nachweis geführt ist, daß der Hauptmann oder Rittmeister neben seiner Besoldung ein Einkommen von 1500, der Leutnant ein solches von 2500 Mark jährlich hat“. Militärbeamte, welche ausschließlich einem militärischen Vorgesetzten unterstellt find, haben die Ertheilung des Eheconsenses bei diesem, alle anderen bei ihrem Ver- waltungsvorgesetzten nachzusuchen. Den Consens für Unterofficiere und Soldaten ertheilt der Regimentscommandeur, wobei unbescholtener Lebenswandel der Braut, der Nachweis der Mittel zur ersten häuslichen Einrichtung und die Hinterlegung eines Capitals vorausgesetzt werden 5. Der Abschluß der Ehe ohne die vorgeschriebene Genehmigung macht diese nicht ungültig, nach ausdrücklicher Vorschrift in § 150, Abs. 2 des Militär-Strafgesetz- buchs vom 20. Juni 1872. Indeß wird mit Festungshaft bis zu drei Monaten, neben welcher zugleich auf Dienstentlassung erkannt werden kann, nach § 150, Abs. 1 bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung sich verheirathet hat. Diese Strafbestimmung gilt nur für Personen des activen Soldatenstandes, nicht für die in ihre Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen", welche nur disciplinarisch bestraft werden können. Sie gilt ferner nicht für die Militärbeamten (§ 154 * Nilitan Strafgese bbuchs), gegen welche gleichfalls nur die disciplinarische Ahndung tatthaft ist. 1 Wehrordnung § 80, Ziffer 3, Ab. 2, oben; " Vgl. Daude, Die bürgerlichen Rechtsver- S. 539. bältnisse von Militärpersonen des deutschen 2 S. auch Cabinetsordre vom 26. August - und der Kaiserlichen Marine, 2. Aufl., 1871 im Marineverordnungsbl. 1871, S. 115, Berlin 1887, S. 332. im Armeeverordnungsbl. 1871, S. 265. 5 Laband, II, S. 698, Daude, l. c. * S. für Preußen Allg. Landrecht, Theil II,,S. 344 ff. Tit. 1, § 34. * Laband, II, S. 694.