§ 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten. 607 die Pflicht auferlegt hat noch auflegen wollte, die preußischen Militärgesetze und Verordnungen in unverändertem Wortlaute einzuführen, die Verordnung aber nur eine Codification des damals bestandenen preußischen Rechts darstellte 1. Das Reichsgesetz, betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu den Gemeinde- abgaben, vom 28. März 1886 (R.-G.-Bl. 1886, S. 65) setzte die Präfsidial- verordnung vom 22. Dezember 1868 insoweit außer Kraft, als dieselbe der Heran- ziehung des außerdienstlichen Einkommens der im Officiersrang stehenden Militär- personen, sowie der Pension der zur Disposition gestellten Officiere zu den Gemeindeabgaben entgegensteht. In Preußen bestimmt § 42 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1898 (G.-S. 1893, S. 152), daß hinsichtlich der Heranziehung der Militärpersonen zu den auf das Einkommen gelegten Gemeindeabgaben es bei den bestehenden Be- stimmungen bewendet. Diese find außer in dem Gesetze vom 11. Juli 1822 bezw. der Verordnung vom 23. September 1867 enthalten in dem Gesetze vom 29. Juni 1886 (G.-S. 1886, S. 181) in der Fassung des Gesetzes vom 22. April 1892 (G.-S. 1892, S. 101) und bestimmen im Rahmen des Reichsrechts Folgendes: § 1: Die im Officierrang stehenden Militärpersonen des Friedensstandes?, welche der Heranziehung zur Einkommensteuer unterliegen, haben neben den nach den be- stehenden Bestimmungen (§ 1 der Verordnung vom 23. September 1867) bereits zu entrichtenden Communalabgaben vom Grundbesitz und Gewerbebetrieb von dem aus sonstigen Quellen fließenden Einkommen Abgaben zu Gemeindezwecken zu ent- richten. § 2: Gegenstand der Besteuerung ist das außerdienstliche selbstständige Einkommen. § 3: Bei einem abgabenpflichtigen Einkommen bis einschließlich 660 Mark beträgt die Abgabe 2,40 Mark; bei einem solchen von mehr als 660 bis einschließlich 900 Mark beträgt sie 4 Mark. Die Mitglieder der Gendarmerie gelten als Militärpersonen im Sinne des preußischen Communalabgabengesetzes. Die gleichen Bevorzugungen der Militärpersonen bei der Communalbesteuerung gelten im ganzen Gebiete des Norddeutschen Bundes?, sowie in Baden und im Großherzogthum Hessen, während in Elsaß-Lothringen, Bayern und Württemberg solche Bevorzugungen nicht bestehen. Endlich ist noch folgende für Staats= wie für Communalabgaben gültige Vor- schrift in § 48 des Reichs-Militärgesetzes zu erwähnen: Diejenigen Bestimmungen, welche nach der Gesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten den Hinterbliebenen von Staatsbeamten hinsichtlich der Besteuerung der aus Staatsfonds oder aus öffent- lichen Versorgungskassen denselben gewährten Pensionen, Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen zustehen, finden auch hinsichtlich der denselben aus Reichs- oder Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen zufließenden gleichartigen Bezüge Anwendung. In Preußen find alle Pensionen der Militärwittwen und Waisen, sowie die Bezüge für Sterbemonat, Gnadenmonat und Gnadengquartal von allen directen Communalabgaben" wie Staatsabgabens befreit. §s 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten “. Allgemeines. Im weiteren Sinne begreift man unter Militärlasten alle Lasten an Gut und Blut, welche das Deutsche Reich auferlegt. Im engeren und gebräuchlichen Sinne 1 Die Richtigkeit der hier vertretenen Ansicht 5 Val. Art. 23, Zif. der Anordnung des Pet auch das Erkenntniß des Reichsgerichts vom Finanzministers vom 5. August 1891. u. März 1889, Entsch. in Civils., Bd. XXV, ( Literatur: v. Hirchenheim Artikel S. 1 ff. anerkannt. „Militärlasten“, „Friedensleistungen“, „Kriegs- 2 Siehe ⅞! 38 A bes Reichs-Militärgesetzes. leistungen“, „Quartierleistungen“ in v. Stengel's 2 Siehe Laband, II, S. 692. Wörterbuch und die Lehrbücher von Laband, 4 Verordnung vom 23. September 1867| G. Meyer, Verwaltungsrecht, u. A. m. G.-S. 1867, S. 1648).