608 Achtes Buch. Reichskriegswesen. begreift man darunter nicht die Dienst-, Wehr-, Reserve-, Landwehr-, Landsturm- pflicht u. dgl., sondern nur diejenigen vermögensrechtlichen Verpflichtungen, welche im Interesse der Militärverwaltung auferlegt find. Dem Auslande gegen- über, d. h. also im Kriegsfalle und auf dem Kriegsschauplatze, giebt es keine Rechts- regeln; das Bedürfniß entscheidet dort allein über Art und Höhe der geforderten Militärlasten. Im Inlande find die Lasten durch die Gesetzgebung begrenzt, und zwar im Frieden wie im Kriege. Dies bedeutet, daß im Inlande nur so viel nach Menge und Art von der Militärverwaltung und für die Militärverwaltung gefordert werden darf, wie dies der Reichsgesetzgeber gestattet:. Wenn auch nach § 1 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (R.-G.-Bl. 1873, S. 129) mit dem Mobilmachungstage „die Verpflichtung des Bundesgebiets zu allen Leistungen für Kriegszwecke“ eintritt, so ist der Schwerpunkt auf die folgenden Worte „nach den Bestimmungen dieses Gesetzes“ zu legen 2. Damit ist keineswegs gesagt, daß das Ausland vorkommenden Falls von Requisitionen befreit bleiben soll. Gesetzliche Auflagen kann man überdies dem Auslande nicht machen. Die Militärlasten haben vermögensrechtlichen Inhalt, fie finden aber ihre Begründung im öffentlichen Recht. Die Gesetze enthalten Zwangsnormen; um privatrechtliche Verträge abzuschließen, hätte es der Gesetze nicht bedurft. Während nur physische Personen zu dienen brauchen, können vermögensrechtliche Leistungen auch den juristischen Personen auferlegt werden. Ueber Schiffe, Grundstücke und Pferde, die sich im Auslande befinden, enthalten die Gesetze nichts, auch wenn fie Inländern gehören. Daraus folgt nicht mehr und nicht weniger, als daß bei Be- messung der Militärlasten im Auslande befindliche Gegenstände außer Acht bleiben und daß, wenn bei einem Kriege im Auslande bezüglich dieser Gegenstände mili- tärische Auflagen gemacht werden, die inländischen Besitzer sich nicht auf die ihnen etwa günstigeren Reichsgesetze berufen könnens. Da das Heer ein einheitliches und ein Reichsheer ist und für Reichsrechnung geführt wird", so folgt daraus, daß, sofern der Gesetzgeber für Militärlasten Ent- schädigung gewährt, diese vom Reiche zu gewähren ist. So wenig wie das Reich ohne Gegenleistung die persönlichen Leistungen hinnimmt und vielmehr in der Regel Besoldung und Verpflegung gewährt, so wenig verlangt es in der Regel, daß die vermögensrechtlichen Militärlasten unentgeltlich geleistet werden. Es find dies Sätze nicht der Logik, sondern des pofitiven Rechts. Nach dieser Richtung bestimmt § 1 des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 (B.-G.-Bl. 1868, S. 528), daß die Fürsorge für die räumliche Unterbringung der bewaffneten Macht während des Friedenszustandes eine Last des Reiches (Bundes) ist, und daß deren Natural- leistungen nur gegen Entschädigung gewährt zu werden brauchen. Ebenso schreibt 8 2 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (R.-G.-Bl. 1873, S. 129) vor, daß für diese Leistungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Vergütung aus Reichsmitteln zu gewähren ist. Nach dem pofitiven Willen des Gesetzes sollen die Militärlasten in der Regel. subsidiäre sein, d. h. nur dann von Privaten erfordert werden, wenn die Militär- verwaltung das Erforderte nicht aus eigenen Beständen entnehmen oder durch frei- willigen Vertrag verschaffen kann (§ 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1873). Auch dieser Satz ist nicht die logische Folge eines Obersatzes und hat auch in der Haupt- sache nur die Bedeutung einer Instruction für die Verwaltungsbehörden. Der Private, von dem Militärlasten erfordert werden, kann sich nicht darauf berufen, daß das Erforderte aus den Beständen der Militärverwaltung entnommen oder durch freiwilligen Vertrag mit Dritten verschafft werden kann. Soweit die Militär- 1 Es ist irrig, anzunehmen, daß nur das 2 Ml die abweichenden Anfichten von La- Inland Kriegslasten zu tragen habe. Das band, II, S. 728 u. A. m. Ausland hat solche event. erst recht zu tragen. *# Anderer Ansicht Laband, II, S. 728, der Nur find sie dem Bundesgebiet gegenüber und meint, daß bei den Militärlasten die „Territorial= im Bundesgebiet nicht arbiträr, sondern nach hoheit“ zur Geltung komme. Möglichkeit gesetzlich fixirt. 4 Oben § 45.