6 57. Die Kriegsmarine. 631 sich ein, letzteres insoweit, wie sie zur Durchführung der Absicht der Reichsverfassung erforderlich erscheinen. Letzteres wird anzunehmen sein, wenn sich die Verordnungen innerhalb des in Preußen der Krone auf dem Gebiete der Kriegsmarine zu- gestandenen Verordnungsrechts bewegen. Das Recht der preußischen Kriegsmarine war im Unterschiede von dem des Landheeres Verordnungsrecht und zunächst in dem Allerhöchsten Erlaß vom 7. Juli 1854, betreffend die Genehmigung des Organi- sations-Reglements für das Personal der Marine!!, normirt, welches nicht bloß organisatorische Bestimmungen, sondern auch selbständige, auf gesetzliche Delegation nicht zurückführbare Vorschriften über das Disciplinarstrafrecht und die Militärgerichts- barkeit traf. Das gesammte preußische Recht war auf Grund des Art. 53 der Reichsverfassung Reichsrecht mit der Maßgabe geworden, daß, wo es in Preußen der Abänderung und Fortbildung auf dem Verordnungswege unterworfen war, auch im Reiche eine Verordnung zu seiner Abänderung und Fortbildung genügt. Seine hauptsächlichen Schranken fand die Kaiserliche Verordnungsbefugniß in dem Wehr- gesetz einer= und dem jährlichen Reichshaushalts-Etatsgesetz andererseits. Seit dem Gesetze, betreffend die deutsche Flotte, vom 10. April 1898 (R.-G.-Bl. 1898, S. 165) ist die Organisation nicht der ganzen, wohl aber eines Theiles der Flotte auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. An die Stelle dieses Gesetzes ist das Gesetz, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900 (R.-G.-Bl. 1900, S. 255) getreten. Der Schiffsbestand der deutschen Flotte an Torpedofahrzeugen, Schulschiffen, Special= schifsen und Kanonenbooten wird nach wie vor durch Kaiserliche Anordnung nach Maßgabe der gesetzlich bewilligten Mittel festgestellt und verwaltet. Gesetlich ist festgelegt der Bestand: 1) der Schlachtflotte aus zwei Flottenflaggenschiffen, vier Geschwadern zu je acht Linienschiffen, sowie acht Großen und vierundzwanzig Kleinen Kreuzern als Aufklärungsschiffen, 2) der Auslandsflotte aus drei Großen und zehn Kleinen Kreuzern, 8) der Materialreserve (d. h. den Schiffen, welche zum Er- satz für reparaturbedürftige Schiffe bestimmt sind), vier Linienschiffen, drei Großen und vier Kleinen Kreuzern. Auf diesen Sollbestand kommen bei Erlaß dieses Ge- setzes die in der Anlage A# aufgeführten Schiffe in Anrechnung. Ausgenommen bei Schiffsverlusten sollen ersetzt werden: Linienschiffe nach 25, Kreuzer nach 20 Jahren. Die Fristen laufen vom Jahre der Bewilligung der ersten Rate des zu ersetzenden Schiffes bis zur Bewilligung der ersten Rate des Ersatzschiffes. Für den Zeitraum von 1901 bis 1917 werden die Ersatzbauten nach der Anlage B# geregelt. Eine Vermehrung oder Verminderung, sowie eine Verschiebung find nur EEIEIIIIEIIEI Von den Schiffen der Schlachtflotte soll sich im Frieden nur ein Theil im Dienste befinden. Das erste und zweite Geschwader bilden die active Schlachtflotte, das dritte und vierte die Reserve-Schlachtflotte. Von der activen Schlachtflotte sollen sämmtliche, von der Reserve-Schlachtflotte die Hälfte der Linienschiffe und Kreuzer dauernd in Dienst gehalten werden; 3) zu Manövern sollen einzelne außer Dienst befindliche Schiffe der Reserve-Schlachtflotte vorübergehend in Dienst gestellt werden. Zur Indienststellung dieser Schiffe ist die Regierung übrigens nur be- rechtigt, nicht verpflichtet. Soweit sie innerhalb der gesetzlichen Zahl Schiffe in Dienst hält, ist der Reichstag gebunden, die dazu erforderlichen Mittel bereitzustellen. Die Mittel für die Indienststellung von Schiffen für den Auslandsdienst werden alljährlich durch das Haushaltsetatsgesetz bestimmt. Weder der Kaiser noch der Reichstag find nach dieser Richtung gebunden. Eine gesetzliche Bindung besteht auch in Ansehung des Schiffspersonals. Es sollen vorhanden sein und die Mittel dazu im Etatsgesetz bereitgestellt werden an Deckofficieren, Unterofficieren und Gemeinen der Matrosen-Divisionen, Werft-Divi- sionen und Torpedo-Abtheilungen: 1) volle Besatzungen für die zur activen Schlacht- flotte gehörigen Schiffe, für die Hälste der Torpedoboote, für die Schulschiffe und die Specialschiffe; 2) Besatzungsstämme für die zu Reserve-Schlachtflotte ge- 1 Preuß. Ges.-S. 1854, S.: à Bis 1917 sind an Ersatzschiffen 17 Linien- 2 27 Linienschiffe, 12 Grebel. 29 Kleine schiffe, 10 Große, 20 Kleine Kreuzer zu bauen. Kreuzer. 1