§ 59. Die Rechtsverhältmisse der Reichsbeamten. 689 statthaft zu bezeichnen. Insbesondere beruhen alle aus dem Kanzleramte hervor- gegangenen Aemter auf Art. 15, die Marineämter auf Art. 583, die Konsulate auf Art. 56, nicht aber auf den Etatsgesetzen. . Das Etatsgesetz ermächtigt die Regierung nur, Geld für eine Behörde aus- zugeben. Die Beamten können aus dem Grunde allein, daß für ihre Stelle Gehalt oder eine Gehaltserhöhung im Etat bewilligt ist, nicht auf Gehalt oder Gehaltserhöhung gegen den Staat klagen. Sie können dies vielmehr nur aus dem Grunde, daß sie durch die Regierung angestellt find. Werden für eine Behörde die erforderlichen Mittel im Etatsgesetze nicht bewilligt, so besteht die Behörde gleichwohl rechtlich fort und die Beamten können ihr Gehalt gegen den Staat einklagen 1. Für den Beamten ist das Etatsgesetz überhaupt nicht maßgebend, da es nur zwischen der Regierung und der Volksvertretung Recht macht. Die Gesetzgebung, Bundesrath und Reichstag, find frei in der Gewährung oder Versagung von Mitteln für neue Behörden, neue Stellen, höhere Dotation von Stellen: sie find dagegen gebunden, die Mittel für die gesetzlich bestehenden Behörden und Stellen zu bewilligen 2. Die Nichtbewillung bedeutet, daß die Regierung für die Verausgabung der nachträglichen Genehmigung, Indemnität, bedarf; sie ist aber ohne Einfluß auf das Verhältniß zwischen Staat und Beamten. Bei Ausübung seines Beamtenernennungsrechts ist der Kaiser, wie an alle Gesetze, so besonders an die gebunden, welche über die Qualification, z. B. für Reichsgerichtsräthe, besondere Vorschriften enthalten. Bei einzelnen Beamten, bei den Mitgliedern und Reichsanwälten des Reichsgerichts (§§ 127, 150 Gerichts- verfassungsgesetzes), den Mitgliedern des Bundesamts für das Heimathwesen (§ 42 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staats- angehörigkeit vom 1. Juni 1810, B.-G.-Bl. 1870, S. 355), des Rechnungshofes (5 2 des Gesetzes, betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts für die Jahre 1867 bis 1869, vom 4. Juli 1868, B.-G.-Bl. 1868, S. 433), des Reichsbankdirec- toriums (§ 27 des Bankgesetzes vom 14. März 1875, R.-G.-Bl. 1875, S. 177), den ständigen Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamtes, des Patentamtes und sonst, besitzt der Bundesrath ein Vorschlagsrecht, an welches aber der Kaiser nicht gebunden ist. « §59.DieRechtsverhältnisseduReichöbmutem Wer fällt unter den Begriff Reichsbeamte? Wir haben es hier nicht mit irgend welchen Beamten zu thun, sondern nur mit denen, welche im Sinne des Gesetzes, betr. die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (R.-G.-Bl. 1873, S. 61) Beamte find. Dieses Gesetz ist abgeändert durch die Gesetze vom 21. April 1886 (R.-G.-Bl. 1886, S. 80), 25. Mai 1887 (R.-G.-Bl. 1887. S. 194) und Art. 43 des Einführungsgesetzes zum B. G. B. Es gilt in Helgoland gemäß der Verordnung, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Helgoland, vom 22. März 1891 (R.-G.-Bl. 1891, S. 21) und mit einzelnen Abweichungen für die Landesbeamten und Lehrer in Elsaß-Lothringen (G.-Bl. f. Elsaß-Lothringen 1873, S. 479, 1887, S. 85), für die Landesbeamten in den Schutzgebieten durch Verordnung, betreffend die Rechtsverhäktnisse der Landes- beamten in den Schutzgebieten, vom 9. August 1896 (R.-G.-Bl. 1896, S. 691). Das Reichsbeamtengesetz findet nur in Ansehung seiner Vorschriften über das Defectenverfahren (§§ 134 bis 148) auf die Personen des Soldatenstandes An- 1 Vgl. Arndt, Verordnungsrecht, S. 157,] 2 Fürst Bismarck am 1. Dezember 1885 ferner oben §§ 36 und 43, sodann Erk. des im Reichstage: „Wenn Sie mir mein Gehalt eichsgerichts vom 25. September 1883, 9. April streichen, so werde ich einfach vor Gericht klagen, 1885, 1. Märk 1836, Entsch. in Civils., Bd. XKI, und das Reich wird verurtheilt werden, solange S. 296, Bd. XlII, S. 261, Bd. XV. S. 274 ich Reichskanzler bin, mir mein Gehalt zu be- a. a. O. zahlen“ (Sten. Ber. 1885, S. 135). * Oben §§ 36 und 43.