89 61. Reichsbehörden. 687 ernannt werden. Bezüglich des Ueberwachungs= und Aufsfichtsrechts aber, welches dem Reichskanzler rücksichtlich dieser Verwaltungen zusteht, können trotz des anscheinend entgegenstehenden Wortlauts in § 2 des Gesetzes vom 17. März 1878 soviel Stellvertreter, wie das Etatsgesetz zuläßt, bestellt werden. Die Reichsbevollmächtigten und Zollcontroleure find weiter nichts als solche Stellvertreter 1. Niemand hat jemals erwartet, daß der Reichskanzler sein Aufsichtsrecht in Person ausübt. Zu Stellvertretern in der Gegenzeichnung können gegenwärtig bestellt werden: die Staatssekretäre des Auswärtigen Amts, des Reichsamts der Innern, des Reichs- Marineamts, des Reichs-Justizamts, des Reichs-Schatzamts, des Reichs-Postamts ?. Was die Frage anlangt, ob auch der Präsident der Reichsbank zum Stellvertreter in der Gegenzeichnung bestellt werden kann, welche Frage theils bejaht 3, theils verneint“ wird —, ist hervorzuheben, daß zu einer solchen Stellvertretung kaum ein Anlaß geboten ist. Der Generalstellvertreter des Reichskanzlers ist nicht der Vorgesetzte der anderen Stellvertreter; er ist aber berechtigt, die dem Reichskanzler zustehenden Aufsichtsbefugnisse in Person oder durch Dritte wahrzunehmen. 5* 61. Reichsbehörden. I. In Bezug auf die Ausführung des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhält- nisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (R.-G.-Bl. 1873, S. 61) werden unterschieden gemäß der Verordnung vom 27. Dezember 1899, betreffend die Zu- ständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873 (R.-G.-Bl. 1899, S. 730): I. Oberste Reichsbehörden (8§88 8, 15, 16, 33, 34, 64 bis 68, 69, 75, 81, 84, 85, 96 bis 98, 101, 121, 122, 127, 128, 131, 139, 150, 151, 153). Als solche gelten: 1) das Reichsamt des Innern, 2) das königlich preußische Kriegsministerium, 8) das königlich sächfische Kriegsministerium, 4) das königlich württembergische Kriegsministerium, 5) das Reichs-Marineamt, 6) das Reichs-Justizamt, 7) das Reichs-Schatzamt, 8) das Reichs-Eisenbahnamt, 9) der Rechnungshof des Deutschen Reichs, 10) die Verwaltung des Reichs- Invalidenfonds, 11) das Reichs-Postamt, 12) das Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen. II. Höhere, der obersten Reichsbehörde unmittelbar unter- geordnete Reichsbehörden und Vorsteher solcher Behörden (§§ 31, 85, 139, 151, 153) sind: A. Verwaltung des Innern: 1) das Bundesamt für das Heimath- wesen, 2) das Schiffsvermessungsamt, 3) das Statistische Amt, 4) die Normal- Aichungskommission, 5) das Gesundheitsamt, 6) das Patentamt, 7) das Reichs- Versicherungsamt, 8) die phyfikalisch -technische Reichsanstalt, 9) das Kanalamt; B. in der Verwaltung des Reichsheeres: a. für das Disciplinarverfahren (§8 81, 85): 1) die commandirenden Generale, 2) der Chef des Generalstabs der Armee, 3) der Chef des sächfischen Generalstabs, 4) der General-Inspecteur des Ingenieur- und Pioniercorps und der Festungen, 5) der General-Inspecteur der Cavallerie, 6) der Gouverneur von Berlin und der Commandant von Potsdam, 7) die Com- mandanten von Dresden und der Festung Königstein, 8) der General-Inspecteur des Militär-Erziehungs= und „Bildungswesens, 9) der General-Inspecteur des Etappen= und Eisenbahnwesens, 10) der Feldzeugmeister, 11) der Inspecteur der Ver- kehrstrupprn, 12) der Commandeur des Cadettencorps, 13) der Inspecteur der Kriegsschulen, 14) der Director der Kriegsakademie, 15) der Präses der Ober- Examinationskommission, 16) der Vorstand der vereinigten Artillerie= und Ingenieur- schule, 17) der Inspecteur der Infanterieschulen, 18) der Inspecteur der sächfischen Infanterieschulen, 19) der Inspecteur der militärischen Strafanstalten, 20) der preußische Generalstabsarzt der Armee, 21) der preußische General-Auditeur der Armee, der Vorstand des sächsischen Ober-Kriegsgerichts und der württembergische General-Auditeur, 22) der Präses der Artillerie-Prüfungskommission, 23) der Präses der Gewehr-Prüfungskommission, 24) die Corps-Intendanturen und -Intendanten; b. für das Verfahren bei Defecten und der Verfolgung vermögens- 1 S. oben S. 396 f. * Georg Meyer, § 135, Josl, I. c. S. 783. 2 S. auch Laband, I, § 40, S. 341, Anm. 3. 4 Von Laband, 1, § 40, S. 341f.