8 64. Konsularrecht. 748 im Amtsbezirke ausgestellt oder beglaubigt find, Matrikelscheine, Päfse, Beurkundung von Sterbefällen und Zeugenvernehmungen, müssen im Falle der Dürstigkeit der Betheiligten erlassen werden (§ 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1872). Die Pflicht zur Erhebung der Gebühren trifft die Wahlkonsuln überhaupt nicht, vorausgesetzt, daß sie nicht Entschädigung aus der Reichskasse beziehen (§ 10 des Gesetzes vom 8. November 1867). Wird die Amtsthätigkeit des Konsuls in Anspruch genommen, das Gesuch aber vor vollständiger Aufnahme der Verhandlung zurückgezogen oder der Abschluß des Geschäfts von Seiten der Parteien vereitelt, so wird die Hälfte der betreffenden Tarifsätze erhoben. Für die bloße Aufnahme von Anträgen sind keine Gebühren zu erheben (§ 4 des Gesetzes vom 1. Juli 1872). Ist ein Document oder eine Verhandlung in verschiedenen Sprachen aufsgenommen, so werden die Sätze des Tarifs um die Hälfte erhöht (§ 5 das.). Baare Auslagen (z. B. Gebühren der Zeugen, Rechtsbeistände, Sachverständigen oder Dolmetscher, an dritte Personen gezahlte Provisionen, Insertionskosten, Portokosten, Transportkosten bei Amtsgeschäften außerhalb des Konsulats, Lagergebühren u. s. w.) werden den Konsularbeamten be- sonders erstattet (§ 6). Wahlkonfuln können überdies für dienstlich verausgabte Gelder ortsübliche Zinsen berechnen, auch für Geschäfte, welche außerhalb des Kreises ihrer amtlichen Wirksamkeit liegen, die ortsübliche Vergütung beanspruchen (§ 7). Beschwerden über den Ansatz der Gebühren und Kosten find bei dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt) anzubringen (6 9).