Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches. § 65. Elsaß-Lothringen. Durch die Versailler Friedenspräliminarien zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich vom 26. Februar 1871 und den Frankfurter Friedensvertrag vom 10. Mai 1871 (K.-G.-Bl. 1871, S. 215, und 1871, S. 223) hat Frankreich zu Gunsten des Deutschen Reiches auf alle seine Rechte und Ansprüche auf Elsaß- Lothringen in der durch diese Verträge festgesetzten Begrenzung verzichtet. Es ist dort ferner bestimmt worden, daß das Deutsche Reich diese Gebiete für immer mit vollem Souveränetäts= und Eigenthumsrechte besitzen wird. Die Gesammtheit der verbündeten deutschen Staaten war somit der Souverän von Elsaß-Lothringen ge- worden. Das Gesetz, betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche, vom 9. Juni 1871 (R.-G.-Bl. 1871, S. 212) bestimmte: § 1. „Die von Frankreich durch den Artikel 1 des Präliminar-Friedens vom 26. Februar 1871 abgetretenen Gebiete Elsaß und Lothringen werden in der durch den Artikel 1 des Friedens-Vertrages vom 10. Mai 1871 und den dritten Zusatz- artikel zu diesem Vertrage festgestellten Begrenzung mit dem Deutschen Reiche für immer vereinigt.“ Durch diese Vorschrift ist das Gebiet von Elsaß-Lothringen Bestand- theil des Deutschen Reiches geworden. Reichsgebiet im Sinne des Art. 1 der Reichs- verfassung wurde es durch § 2 des Gefetzes, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen, vom 25. Juni 1873 (R.-G.-Bl. 1878, S. 161): „Dem in Artikel 1 der Verfassung bezeichneten Bundesgebiete tritt das Gebiet des Reichslandes Elsaß-Lothringen hinzu.“ In demjenigen Theile des Reichsgebiets, welchen das Reichsland Elsaß-Lothringen ausmacht, besteht keine eigene und felbstständige Staatsgewalt wie in Preußen, Bayern u. s. w., welche Staaten Antheil an der Reichsgewalt haben und, soweit die Reichsgewalt nicht zu- ständig ist, die Staatsgewalt in ihren Gebieten unmittelbar besitzen; vielmehr steht die Staatsgewalt dem Deutschen Reiche, d. i. der Gesammtheit der deutschen Staaten, zu. An der Reichsgewalt nehmen die deutschen Staaten, dagegen nicht Elsaß-Lothringen Theil. Auch derjenige Theil der Staatsgewalt, welcher in den einzelnen Bundesstaaten von der Landesstaatsgewalt ausgeübt wird, steht in Elsaß-Lothringen der Reichsgewalt zu. Dementsprechend heißt es auch in den Motiven zum Gesetze vom 9. Juni 1871: „Das von Frankreich abgetretene Gebiet ist nicht bestimmt, einen mit eigener Staatshoheit bekleideten Bundesstaat zu bilden, die Landeshoheit aber ruht im Reiche"“ 2. Vor der Abtretung von Elsaß und 1 „ nd die Nachträge dazu. ages S. 3 und 16, Delbrück in den Sten. S. auch Kommi sionsricht des Reichs- 9 des Reichstages 1871, S. 826.