Nachträge und Berichtigungen. Die bisherigen Gesetze über Unfallversicherung (oben S. 241) haben durch das Gesetz, betr. die Abänderung der Unfallversicherung (sog. Mantelgesetz), vom 30. Juni 1900 (R.-G.-Bl. 1900, S. 335) die aus den Anlagen zu diesem Gesetze ersichtliche Fassung erhalten. Das Gesetz über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 (sog. Transportgesetz) wird aufgehoben. Die Grundgedanken der Gesetze find bestehen geblieben und im Wesentlichen nur folgende Aenderungen getroffen. Die bisherigen Schiedsgerichte der einzelnen Berufsgenossenschaften und Ausführungsbehörden! werden aufgehoben und mit den Schiedsgerichten zur Durch- führung der Invalidenversicherung vereinigt, welche fortan die Bezeichnung „Schiedsgericht für Arbeiterversicherung“ führen. Diese Gerichte werden somit auch für alle Unfälle zuständig, die sich in den innerhalb ihres Gerichts- bezirkes belegenen Betrieben ereignet haben, ohne Rücksicht darauf, welcher Berufs- genossenschaft der Betrieb angehört. Die Schiedsgerichte werden sonach terri- toriale Gerichte. Zahl und Art der Beisitzer bleiben dieselben. Diese werden vom Ausschusse der Invalidenversicherungsanstalt gewählt und vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts in einer ein für alle Mal festgesetzten Reihenfolge ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit der einzelnen zur Verhandlung anstehenden Fälle zu dieser oder jener Unfallberufsgenossenschaft einberufen. Nur bei Unfällen aus der Land- und Forstwirthschaft, sowie aus dem Bergbaubetriebe sollen die Beisitzer in der Regel aus diesen Berufszweigen entnommen und können auf Antrag von dem Vor- sitzenden in einzelnen Fällen Abweichungen von der festgesetzten Reihenfolge vor- genommen und die Beisitzer aus Betrieben der betreffenden Berufsgenossenschaft oder aus verwandten Betrieben zugezogen werden. Ausgenommen von dieser Regelung find nur die Betriebe, für welche hinsichtlich der Invalidenversicherung besondere Kasseneinrichtungen vom Bundesrathe" zugelassen find. Hier ent- scheiden auch bei Unfällen, die sich in solchen Betrieben zugetragen haben, nicht die allgemeinen territorialen Schiedsgerichte, sondern die besonderen, welche für die be- treffende Kasseneinrichtung bestehen. Die Schiedsgerichte sollen regelmäßig zu ihren Sitzungen Aerzte als Sachverständige zuziehen. Die Gebühren der Rechtsanwälte für das Verfahren vor den Schiedsgerichten sollen durch kaiserliche Verordnung fest- gesetzt werden; Vereinbarungen über höhere Vergütung find nichtig. Der Bundesrath soll statt vier fortan sechs nicht ständige Mitglieder des Reichs--Versicherungsamtes bestellen, vier aus seiner Mitte und zwei aus Beamten, die in Folge eingehender Beschäftigung mit der Arbeiterverficherung besondere Sach- kunde besitzen. Arbeitgeber und Versicherte sind nach wie vor durch zwölf nicht ständige Mitglieder vertreten, und zwar in der Weise, daß auf den Bereich des unfälle zu begreifen. 1 Darunter find z. B. die Schiedsgerichte für lle zu begreifo ben S. 249. die Königlich preußischen isenbahndirectionen bez, die in deren Bezirken vorkommenden Betriebs-