VI  Vorwort.

zu  liefern,  daß  die  Aufgabe  einer  solchen  Arbeit  vielmehr  darin
liege,  eine  tunlichst  ausgiebige  Auskunft  über  die  einzelnen
Gegenstände  zu  geben.  Sodann  ist  u.  a.  auch  noch  besonders
bemerkt  worden,  daß  bei  einem  Zitat  eine  ältere  Ausgabe  der
Oertelschen  Städteordnung  angegeben  worden  sei.  Dies  beruht
darauf,  daß  die  einzelnen  Bescheide  und  Erkenntnisse  von  mir
während  einer  langjährigen  dienstlichen  Tätigkeit  gesammelt
worden  sind  und  die  betreffenden  Entscheidungen  sich  auf  die
zur  Zeit  ihrer  Abfassung  vorhandenen  Ausgaben  der  angezogenen
Werke  gründen.  Es  möchte  auch  wohl  kaum  von  Bedeutung
sein,  ob  und  an  welcher  Stelle  einer  späteren  Ausgabe  nochmals
  derselbe  Fall  behandelt  worden  ist.  Mit  dem  Zitat  wird
nur  beabsichtigt,  den  Leser  in  die  Lage  zu  versetzen,  daß  er  die
fragliche  Entscheidung  selbst  nachlesen  und  sich  ein  eigenes  Urteil
über  deren  Anwendbarkeit  bilden  kann.  Meine  Arbeit  soll  kein
gelehrtes  Werk,  sondern  ein  brauchbares  Nachschlagebuch  für
den  praktischen  Gebrauch  sein,  welches  die  Grundsätze  für  die
Handhabung  der  Polizei  dem  Beamten  wie  dem  Laien  in
möglichst  erschöpfender  und  übersichtlicher  Weise  unter  Anlehnung
an  den  Wortlaut  der  einschlägigen  gesetzlichen  Vorschriften  sowie
der  dazu  ergangenen  Entscheidungen  der  zuständigen  Behörden
mit  Angabe  der  Stellen,  wo  sie  abgedruckt  sind,  zugänglich
machen  soll.  Auf  diese  Weise  wird  das  mühesame  und  zeitraubende
  Zusammensuchen  der  zur  Anwendung  gelangenden
Vorschriften  erspart.  Das  Buch  ist  aus  der  Praxis  heraus  für
die  Praxis  geschrieben.  Dieses  Motiv  bitte  ich  bei  der  Beurteilung
  auch  dieses  zweiten  Teiles  gütigst  berücksichtigen  zu
wollen.

Außer  den  im  Text  und  in  den  beigefügten  Anmerkungen
angegebenen  Quellen  sind  bei  der  Bearbeitung  dieses  zweiten
Bandes  benutzt  worden:  Das  Staatsrecht  der  Preußischen
Monarchie  von  L.  v.  Rönne;  Das  Handbuch  der  Verfassung
und  Verwaltung  in  Preußen  und  dem  Deutschen  Reich  von
Graf  Hue  de  Grais;  Das  Reichspreßgesetz  von  v.  Schwarze,
Erlangen  1903;  Handbuch  des  deutschen  Vereinsrechts  von
Dr.  P.  Altmann,  Berlin  1905;  Preußisches  Vereins=  und
Versammlungsrecht  von  Dr.  Delius,  Berlin  1905;  Die  Preußische
Gesindeordnung  vom  8.  November  1810  von  O.  Jacobi,