Spezieller  Teil.

A.  Sicherheitspolizei.

81.
Begriff.

Unter  „Sicherheitspolizei“  wird  diejenige  zwingende
Tätigkeit  der  polizeilichen  Organe  verstanden,  welche  die  Aufrechterhaltung
  der  Rechtsordnung  als  der  Grundlage  aller
Sicherheit  bezweckt.1)

Die  Sicherheitspolizei  ist  die  Aufsicht  über  die  innere  Ruhe
des  Staates,  auf  verdächtige  Fremde,  auf  das  Paßwesen,  ingleichen
  die  Obsorge  für  die  Sicherheit  des  Lebens,  der  Freiheit
und  des  Eigentums  gegen  Gewalt  und  List.?)  Unter  „öffentlicher
  Sicherheit“  versteht  Rosin  in  seinem  Polizeiverordnungsrecht
  in  Preußen  S.  161  denjenigen  Zustand,  in  welchem
die  in  einem  Gemeinwesen  bestehende  Rechtsordnung  vor
widerrechtlichen  Angriffen  einzelner  geschützt  ist.  Sicherheitspolizei
  ist  de  mnach  die  Beschränkung  der  persönlichen  Handlungsfreiheit
  ein  zelner  zum  Schutze  der  bestehenden  Rechtsordnung
vor  drohenden  Angriffen.#;  Ihre  Hauptaufgabe  ist  eine
negative  und  konservierende,  indem  sie  drohenden  Schaden
abwenden  und  Hindernisse  der  freien  Bewegung  beseitigen
soll.  Das  Gebiet  der  Sicherheitspolizei  muß  auf  Anordnungen

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  November  fassung  aller  obersten  Staatsbehörden
1887,  Entsch.  15  432.  in  der  Pr.  Monarchie,  GS.  v.  J.  1812
m)  Abs.  5  des  Königl.  Besch.  vom  S.  43.
24.  April  1812,  betr.  einige  nähere  2)  Vgl.  Erk.  d.  KG.  vom  4.  Mai
Bestimmungen  der  Vd.  vom  27.  Ok=  1885,  Pr  VBl.  6  304.
toaber  1810  über  die  veränderte  Verv.

  Aru#tedt,  Pollzelrecht.  I.  1