2  Spezieller  Teil.

beschränkt  werden,  welche  den  Sicherheitsschutz  von  Personen
und  Eigentum,  vorzugsweise  die  nach  8  10  II  17  ALgR.  unter
besonderer  Obsorge  der  Polizei  stehende  öffentliche  Ruhe  und
Sicherheit  zum  Gegenstande  haben.1)  In  das  Bereich  ihrer
Tätigkeit  fällt  es  im  wesentlichen  daher:

1.  solche  Unternehmungen,  die  von  ihren  Urhebern  gegen
die  Sicherheit  und  Ordnung  des  Staates  gerichtet  sind,
durch  angemessene  Maßregeln  zu  verhindern  und  den
wirklich  erfolgten  Ausbruch  durch  Anwendung  von  Zwangsmitteln
  zu  unterdrücken,  sowie

2.  diejenigen  Verhältnisse,  welche  an  sich  nicht  rechtswidrig
sind,  jedoch  zur  Erstrebung  unerlaubter  Zwecke  gemißbraucht
  werden  können,  zu  überwachen,  um  erforderlichenfalls
  gegen  die  mißbräuchliche  Anwendung  einschreiten  zu
können.

Dieser  Teil  der  Polizei  erstreckt  sich  einmal  auf  die  Bekämpfung
  von  Aufruhr  oder  sonstiger  Störungen  der  inneren
Ordnung  des  Staates,  sodann  auch  auf  die  Beseitigung  der
Gefahren,  welche  aus  der  Freiheit  des  Reiseverkehrs,  der  Presse
und  des  Vereinswesens  entstehen  können.  Während  die  höhere
Sicherheitspolizei  es  vorwiegend  mit  der  Bekämpfung  der
öffentlichen  Gefahren  zu  tun  hat,  sind  die  Maßregeln  der
niederen  Sicherheitspolizei  auf  die  Sicherheit  der  einzelnen
Individuen  gerichtet.  Hierhin  ist  u.  a.  auch  die  sogenannte
Unfallpolizei  zu  rechnen.  Offentliche  Sicherheit  und  Ordnung
  sind  keine  Gegensätze.  Sie  unterscheiden  sich  nur  durch
die  größere  oder  geringere  Bedeutung  ihrer  Gegenstände  für
das  Gemeinwesen  und  die  Gesellschaft.  Unter  „öffentlicher
Sicherheit“  wird  im  allgemeinen  das  Fernsein  und  Fernhalten
von  erheblicheren  Gefahren  für  beide  verstanden,  während  mit
dem  Ausdruck  „öffentliche  Ordnung“  vorzugsweise  derjenige
Zustand  im  öffentlichen  Verkehr  bezeichnet  wird,  welcher  von
Störungen  des  gesellschaftlichen  Zusammenlebens  in  Ansehung
des  religiösen  Empfindens,  des  gegenseitigen  Anstandes  und  der
wirtschaftlichen  Tätigkeit  tunlichst  frei  ist.  Die  Sicherheitspolizei
bezweckt  den  Schutz  des  Gemeinwesens,  der  Person  und  des

1)  Erk.  d.  KG.  vom  25.  Februar  1889,  Pr  Vl.  11  610.