4  Spezieller  Teil.

lichen  Personen  den  Ausgang  zu  verwehren,  von  welchen  zu
besorgen  ist,  daß  sie  aus  Neugier  oder  böser  Absicht  den  versammelten
  Volkshaufen  vermehren  könnten.1i)  Die  Entrepreneurs
  von  Fabriken,  die  Gewerksmeister,  insbesondere  die,
welche  Spinnereien  halten,  sind  schuldig,  solche  Vorkehrungen  zu
treffen,  daß  ihre  Arbeiter,  Gesellen,  Lehrlinge  und  Tagelöhner
verhindert  werden,  sich  aus  den  Werkstätten  und  Wohnungen  zu
entfernen.:z)  Alle  diejenigen,  welche  Wein,  Branntwein,
Liqueurs,  Bier  oder  andere  Getränke  feil  haben,  ferner
diejenigen,  welche  Tanzböden  halten,  müssen  bei  entstehendem
Tumulte  ihre  Läden,  Keller  und  Wohnungen  sogleich  verschließen,
und  sie  nicht  eher  wieder  öffnen,  bis  der  Auflauf  ganz  gedämpft
ist.  In  der  Nähe  des  Tumultes  dürfen  dergleichen  Getränke
unter  keinerlei  Vorwand  an  irgend  jemand  gereicht  werden.3)  Bei
jedem  entstehenden  Auflaufe  müssen  die  in  der  Nähe  befindlichen
  Polizeibeamten  ohne  Zeitverlust  hineilen,  die
Veranlassung  desselben  untersuchen,  die  etwaigen  Ruhestörer
festhalten  und  dem  versammelten  Haufen  ernstlich  andeuten,
sogleich  ruhig  auseinander  zu  gehen.  Beleibt  dieses  ohne
Wirkung,  so  müssen  sie  bei  der  nächsten  Wache  die  nötige  Hilfe
suchen  und  zugleich  besorgen,  daß  sowohl  der  Gouverneur  oder
andere  Militärchefs  der  Stadt  als  auch  der  Polizeidirektor
von  dem  Vorfalle  schleunigst  benachrichtigt  werden.")  Insbesondere
  die  Gendarmerie  hat  die  Aufgabe,  die  Polizeibehörden
  in  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und
Ordnung  zu  unterstützen  und  bei  besorglichen  oder  entstandenen
Schlägereien  und  Zusammenläufen  Ruhe,  Ordnung  und
Sicherheit  als  bewaffnete  Macht  zu  erhalten  und  wiederherzustellen.“)
  Über  die  Aufgaben  und  das  Benehmen  der  polizeilichen
  Exekutivbeamten  bei  Aufläufen  und  derartigen  Anlässen
  vgl.  die  von  dem  Polizeipräsidium  in  Frankfurt  a.  M.
erlassene  Dienstanweisung  im  Pr  VBl.  6  384.  Der  Regierungspräsident
  ist  ermächtigt,  auf  den  Antrag  der  Gemeinden  die
Errichtung  von  bewaffneten  Sicherheitsvereinen  anzuordnen.-“)

1)  §  1#  .  30.  S)  §  12  der  Gend  Vd.  vom  30.  De-8R
  der  Vd.  vom  Dezember  zember  1820,  GS.  v.  J.  1821  S.  1.

)  8  3  anO  6%  §  7  des  Ges.  über  Schadenersatz-“
  «  verpflichtung  der  Gemeinden  bei  öffent-)s8
  5  a#.  lichen  Aufläufen  vom  11.  März  1850,

4)  §  6  aaO.  GS.  S.  199.