A.  Sicherheitspolizei.  8  2.  5

Für  diese  Vereine  ist  die  durch  die  Amtsblätter  veröffentlichte
KO.  vom  14.  Oktober  18301)  noch  anwendbar.

3.  Die  Polizeibeamten  haben,  sobald  sie  nach  Maßgabe  der
bestehenden  allgemeinen  Bestimmungen  2)  oder  ihrer  besonderen
Dienstinstruktionen  genötigt  sind,  gegenüber  einer  auf  öffentlichen
Wegen,  Straßen  oder  Plätzen  versammelten  Menschenmenge  mit
bewaffneter  Hand  einzuschreiten,  von  der  Waffe  sofort  wirksamen
Gebrauch  zu  machen,  nachdem  die  herkömmliche  dreimalige
Aufforderung,  sich  zu  entfernen,  keinen  Erfolg  gehabt  hat.3)
Was  insbesondere  den  Gebrauch  der  Schußwaffen  bei  solchen
Gelegenheiten  betrifft,  so  hat  anläßlich  von  im  Jahre  1890  vorgekommenen
  Straßentumulten  der  §  10  des  Order-  und  Instruktionsbuchs
  für  die  Landgendarmerie  vom  10.  August  1886.
hinter  Zeile  1  der  Seite  14  folgenden  Zusatz  erhalten:  „Muß
von  der  Schußwaffe  Gebrauch  gemacht  werden,  so  hat  dieser
auch  in  vollem  Maße  einzutreten  und  sind  vor  allem  die  sog.
Schreckschüsse  über  die  Köpfe  der  Volksmenge  hinweg  zu  unterlassen"“.
  Diese  Anordnung  hat  auch  für  die  Polizeibeamten  zur
Richtschnur  zu  dienen.  In  gleicher  Weise  haben  wie  die
Gendarmen  so  auch  die  Polizeibeamten,  falls  sie  bei  Straßentumulten
  und  Volksversammlungen  mit  bewaffneter  Hand  einzuschreiten
  genötigt  sind,  bei  der  Anwendung  der  Hiebwaffe
nicht  mit  flacher,  sondern  mit  scharfer  Klinge  einzuhauen.  Wenn
eine  größere  Anzahl  von  Gendarmen  zu  geschlossenen  Abteilungen
  unter  einem  Vorgesetzten  als  Führer  vereinigt  werden,
hat  für  den  Waffengebrauch  derselben  neben  #§  28  der  allgem.
Dienstinstruktion  vom  30.  Dezember  1820  und  §  18  der  allgem.
Vd.  vom  23.  Mai  1867  die  auf  dem  Gesetz  vom  20.  März  1837
beruhende  Instruktion  über  den  Waffengebrauch  des  Militärs
vom  4.  Juli  1863  Nr.  II  2.,  4.  und  5.  zur  Richtschnur  zu
dienen.")

Bon  stattfindenden  Tumulten  hat  die  zuständige  Polizeibehörde
  sofort  der  Staatsanwaltschaft  Mitteilung  zu  machen,
da  der  Erfolg  der  strafrechtlichen  Untersuchung  sehr  erschwert

1)  v.  Kotz  Ann.  14  805.  AO.  vom  4.  Februar  1854,  MstBl.
2)  §  23  der  Dienstinstr.  für  die  S.  69.

Gendarmerie  vom  20.  Dezember  1820,  2)  Vgl.  §  116  des  Sts  G.

GS.  v.  J.  1821  S.  10;  §  18  der  Vd.  Vgl.  Erl.  des  M.  d.  J.  vom

vom  23.  Mai  1867,  GS.  S.  777  und  22.  Juni  1898  II  8952.