6  Spezieller  Teil.

wird,  wenn  es  nicht  gelingt,  gleich  nach  der  Straftat  nachdrücklich
  die  Verfolgung  aufzunehmen  und  die  Schuldigen  zu
ermitteln.1)  Die  Militärgewalt  darf  zur  Unterdrückung  innerer
Unruhen  nur  auf  Requisition  der  Zivilbehörden  einschreiten.?)

2
Die  Verpflichtung  der  Gemeinden  zum  Ersatz  des  bei  öffentlichen
Aufläufen  verursachten  Schadens.z)

Finden  bei  einer  Zusammenrottung  oder  einem  Zusammenlaufe
  von  Menschen  durch  offene  Gewalt  oder  durch  Anwendung
der  dagegen  getroffenen  gesetzlichen  Maßregeln  Beschädigungen
des  Eigentums  oder  Verletzungen  von  Personen  statt,  so  haftet
die  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  diese  Handlungen  geschehen
sind,  für  den  dadurch  verursachten  Schaden.4)  Die  Gemeinde,
welche  ihrer  Entschädigungspflicht  Genüge  geleistet  hat,  ist  befugt,
Regreß  an  die  für  den  Schaden  solidarisch  verhafteten  Teilnehmer
  bei  Aufläufen  zu  nehmen.5)  Einer  Gemeinde,  in
welcher  die  Polizei  vom  Staate  verwaltet  wird,  kommt,
wenn  sie  nach  dem  Ges.  vom  11.  März  1850  wegen  eines  auf
ihrem  Gebiete  bei  einem  öffentlichen  Auflaufe  an  Personen  oder
Eigentum  mit  Gewalt  verübten  Schadens  in  Anspruch  genommen
wird,  nicht  der  Einwand  zu  statten,  daß  sie  den  Auflauf  oder
den  Schaden  nicht  habe  verhindern  können.)

Diese  Verantwortlichkeit  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Beschädigungen
  durch  eine  von  außen  her  in  den  Gemeindebezirk
eingedrungene  Menschenmenge  verursacht  worden  und  in  diesem
Falle  die  Einwohner  des  letzteren  zur  Abwehr  des  Schadens
erweislich  außer  stande  gewesen  sind.7')  In  diesem  Falle  liegt
die  Entschädigungspflicht  derjenigen  Gemeinde  ob,  auf  deren
Gebiet  die  Ansammlung  stattgefunden  hat.s)  Hat  in  einer

1)  SpezBesch.  des  M.  d.  J.  vom  4)  §  1  des  Ges.  vom  11.  März
13.  März  1890,  I  A  2355.  1850,  GS.  S.  199.

2)  Vd.  vom  30.  Dezember  1798  5)  §  6  aaO.  und  §  11  der  Vd.
Wsch.  IV  und  Ges.  vom  17.  August  vom  17.  August  1835  zur  Aufrecht-183
  erbaltung“  der  öffentlichen  O.  usw.,

5r  Ges.,  betr.  die  Verpflichtung  der  GS.  S.  170
Gemeinden  zum  Ersatz  des  bei  öffent-  6)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  15.  Felichen
  Mufläufen  vernrsachten  1  Schadens,  bruar  185  Entsch.  74  124.
vom  11.  März  1850,  GS.  S.  199  und  7)  2  aaO.

Art.  108  des-  98  zum  BGB.  vom  8)  Vgl.  8  3  aaO.
18.  August  1896.