A.  Sicherheitspolizei.  88  3  u.  4.  7

Gemeinde  eine  Beschädigung  der  vorgedachten  Art  stattgefunden,
so  ist  der  Vorstand  der  Gemeinde  berechtigt  und  auf  Ansuchen
der  Beschädigten  verpflichtet,  den  angerichteten  Schaden  vorläufig
  zu  ermitteln  und  festzustellen.  Bei  dieser  Ermittelung
sind  die  Interessenten,  soweit  als  möglich,  zuzuziehen.1)  Wer
von  der  Gemeinde  Schadenersatz  fordern  will,  muß  seine
Forderung  binnen  14  Tagen  präklusivischer  Frist,  nachdem  das
Dasein  des  Schadens  zu  seiner  Wissenschaft  gelangt  ist,  bei  dem
Gemeindevorstande  anmelden  und  binnen  4  Wochen  präeklusivischer
  Frist  nach  dem  Tage,  an  welchem  ihm  der  Bescheid
des  Gemeindevorstandes  zugegangen  ist,  erforderlichenfalls  gerichtlich
  geltend  machen.2)

8  4.
Der  Belagerungszustand.3)

Für  den  Fall  eines  Krieges  oder  Aufruhrs  kann  bei  dringender
  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  unter  Außerkraftsetzung
staatsbürgerlicher  Rechte,  insbesondere  der  Preß-  und  Vereinsfreiheit,
  der  Belagerungszustand  erklärt  werden.  Diese  Erklärung
erfolgt  gegenwärtig  ausschließlich  durch  den  Kaiser.4)  Mit  der
Erklärung  des  Belagerungszustandes,  welcher  bei  Trommelschlag
oder  Trompetenschall  zu  verkünden,  und  außerdem  durch  Mitteilung
  an  die  Gemeindebehörde,  durch  Anschlag  an  öffentlichen
Plätzen  und  durch  öffentliche  Blätter  ohne  Verzug  zur  allgemeinen
  Kenntnis  zu  bringen  ist,  geht  die  vollziehende  Gewalt
an  die  Militärbefehlshaber  über.  Die  Zivilverwaltungs=  und
Gemeindebehörden  haben  den  Anordnungen  und  Aufträgen
der  Militärbefehlshaber  Folge  zu  leisten.  Für  ihre  Anordnungen
  sind  die  betr.  Militärbefehlshaber  persönlich  verantwortlich.)
  Die  Aufhebung  des  Belagerungszustandes
wird  durch  Anzeige  an  die  Gemeindebehörde  und  durch  die
öffentlichen  Blätter  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.5)  Der
Belagerungszustand  bezweckt  eine  strenge  einheitliche  Leitung

1)  §  4  aa  O.  Der  Belagerungszustand  in  Preußen,

2  5  5  aoO.  Tübingen,  J.  C.  B.  Mohr,  1906.

2)  Art.  111  der  Verfurk.;  Art.  68  4)  Art.  68  der  RVu.  und  §§  1
der  deutschen  RVU.  und  Ges.  über  den  und  2  Ges.  vom  4.  Juni  1851.
Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851,  ö  9  3  und  4  aaO.

GS.  S.  451.  Haldy,  Wilhelm,  64)  §  3  aa  O.