8  Spezieller  Teil.

der  vollziehenden  Gewalt.  Beim  sog.  kleinen  Belagerungszustand
  wird  das  Recht  zu  Verhaftungen,  Durchsuchungen  und
Beschlagnahmen  ausgedehnt,  die  Vereins-,  Versammlungs-  und
Preßfreiheit  beschränkt.1)

In  beiden  Fällen  muß  den  Kammern  sofort  bezw.  bei  ihrem
nächsten  Zusammentreten  über  die  getroffenen  Anordnungen
Rechenschaft  gegeben  werden.)

l5.
Requifition  von  Militär.

Die  bewaffnete  Macht  kann  zur  Unterdrückung  innerer
Unruhen  und  zur  Ausführung  der  Gesetze  nur  in  dem  vom  Gesetz
bestimmten  Fällen  und  Formen  und  auf  Requisition  der  Zivilbehörde
  verwendet  werden.s)  Die  Zivilbehörde  muß  in
jedem  Falle,  in  welchem  sie  die  Hilfe  des  Militärs  nachsucht,
den  Gegenstand  und  den  Zweck,  wozu  sie  verlangt  wird,  so
bestimmt  angeben,  daß  von  seiten  des  Militärs  die  Anordnungen
mit  Zuverlässigkeit  getroffen  werden  können.")  Die  Orts-  oder
Polizeiobrigkeit  kann  den  Beistand  der  bewaffneten  Macht  in
Anspruch  nehmen.ö5)  Wenn  zur  Handhabung  dringlicher  polizeilicher
  Maßregeln  Militärexekution  nötig  und  Gefahr  im  Verzuge
  ist,  können  vom  Regierungspräsidenten  die  Befehlshaber
einzelner  Truppenabteilungen  um  Bewilligung  von  Kommandos
requiriert  werden,  wovon  jedoch  dem  Oberpräsidenten  zur
Kommunikation  mit  dem  Generalkommando  sofort  Anzeige  zu
erstatten  ist.  In  der  Regel  und  wenn  nicht  Gefahr  im  Verzuge
ist,  soll  die  Requisition  nur  durch  den  Oberpräsidenten  an  das
Generalkommando  der  Provinz  gebracht  werden.ö)  Über  die
wechselseitigen  Mitteilungen,  welche  Polizei=  und  Militärbehörden
  über  erfolgte  und  bevorstehende  Ereignisse  sich  erstatten
  sollen,  vgl.  AK  O.  vom  29.  Oktober  1819,  v.  Kptz.  Ann.  13  941.
Nach  8  49  der  Besoldungsvorschriften  für  das  Preußische  Heer

1)  Val.  §  16  aa  O.  der  öffentlichen  2e  rusw.  vom  17.  August
2)  §17  aaO.%  1835,  GS.  S.  1
3)  Art.  36  und  111  der  Verfurk.  6)  II  A  ber  Gischäfteanw.  für  die

4)  §  8  des  Ges.  über  den  Waffen=  Regierungen  vom  31.  Dezember  1825,
gebrauch  des  Militärs  vom  20.  März  v.  Kptz  Ann.  9  822  und  vgl.  A#O.
1837,  GS.  S.  60.  vom  17.  Oktober  1820,  v.  Kptz  Ann.

5)  8  4  Vd.  zur  Aufrechterhaltung  S.  810.