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im  Frieden  haben  diejenigen  Zivilbehörden,  auf  deren  Ansuchen
Hilfskommandos  außerhalb  der  Garnison  gestellt  werden,  die
im  Vergleich  zur  Garnisonverwaltung  entstehenden  Mehrkosten
zu  tragen.

8  6.
Das  Führen  von  Waffen.

Nachdem  alle  waffenfähigen  Einwohner  des  Staates  zu  dessen
Verteidigung  berufen  sind,  können  die  aus  älterer  Zeit  herrührenden
  Verbote  des  Haltens  und  Führens  von  Schießgewehren
  nicht  weiter  aufrecht  erhalten  werden.1)  Die  durch
die  MstErl.  vom  18.  Dezember  1815  und  vom  30.  Januar  1842
angeordnete  polizeiliche  Beschlagnahme  und  Veräußerung
von  Schießgewehren  bei  den  des  Mißbrauchs  derselben  verdächtigen
  Personen  steht  mit  den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften
  in  Widerspruch  und  kann  die  weitere  Befolgung  jener
Anordnung  daher  nicht  mehr  für  statthaft  erachtet  werden.)

Beschränkungen  in  Betreff  des  Tragens  und  Besitzens  von
Waffen  sind  nur  in  folgenden  Fällen  durch  spezielle  gesetzliche
Vorschriften  angeordnet  worden:

a)  Wer  einem  gesetzlichen  Verbot  zuwider  Stoß-,  Hieb=  oder
Schußwaffen,  welche  in  Stöcken  oder  Röhren  oder  in  ähnlicher
  Weise  verborgen  sind,  feilhält  oder  mit  sich  führt,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  M.  oder  mit  Haft  bestraft.3)

b)  Wer  außerhalb  seines  Gewerbebetriebes  heimlich  oder
wider  das  Verbot  der  Behörde  Vorräte  von  Waffen  oder
Schießbedarf  aufsammelt,  verfällt  in  Geldstrafe  bis  zu  150  M.
oder  Haft.")

e)  Niemand  darf  bewaffnet  in  einer  Versammlung  erscheinen
mit  Ausnahme  der  im  Dienste  befindlichen  Polizeibeamten.)

Heimliche  Waffen  sind  nach  der  Konfiskation  nicht  zu  verkaufen,
  sondern  zu  vernichten.)

1)  ME  gvom  22.  März  1841,  5)  §§  5  und  7  des  Versammlungs-Mit
  Bl.  S  und  Vereinsges.  vom  11.  März  1850,
2)  oseei  vom  22.  November  1860,  GS.  S.  277.
MistBl.  v.  J.  1861  S.  17.  6)  Mstrl.  vom  22.  Dezember  1852,

2)  367  Nr.  9  des  StfsGB.  MstBl.  1853  S.  48.
4)  §  360  Nr.  2  des  StfGB.