10  Spezieller  Teil.

lber  die  Zulässigkeit  des  Verbots  und  der  Beschränkung
des  Waffentragens  durch  Polizeiverordnung  vgl.  MstErl.  vom
22.  Januar  1891,  MstBl.  S.  27,  MstErl.  vom  13.  November
1903  und  Erk.  d.  KG.  vom  5.  Oktober  1903,  Mst  Bl.  S.  263.

Der  Waffengebrauch  der  Beamten  und  des  Militärs  zu
polizeilichen  Zwecken  ist  in  §&amp;  103  des  ersten  Teiles  dieses  Buches
auf  S.  326ff.  ausführlich  behandelt.  Einer  Gesellschaft,  welche
Wächter  zur  nächtlichen  Beaufsichtigung  anstellt,  kann  es  nicht
verboten  werden,  ihre  Wächter  mit  Waffen  zu  versehen.1)
Durch  Polizeiverordnung  kann  rechtsgültig  bestimmt  werden,
daß  Waffen,  insbesondere  Schußwaffen,  und  die  dazu  gehörigen
Patronen  nur  an  rechtmäßige  Besitzer  von  Waffenscheinen
verkauft  werden  dürfen.2)

Zur  Verhütung  des  unvorsichtigen  Gebrauchs  der
Waffen  ist  in  dem  §  367  unter  Nr.  8  des  Stf  G.  angeordnet,
daß  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  M.  oder  mit  Haft  bestraft
werden  soll,  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubnis  an  bewohnten  oder
von  Menschen  besuchten  Orten  Selbstgeschosse,  Schlageisen  oder
Fußangeln  legt  oder  an  solchen  Orten  mit  Feuergewehr  oder
anderem  Schießwerkzeuge  schießt  oder  Feuerwerkskörper  abbrennt.

87.
Arbeiterausstände  (Streiks).

1.  Alle  Verbote  und  Strafbestimmungen  gegen  Gewerbetreibende,
  gewerbliche  Gehilfen,  Gesellen  oder  Fabrikarbeiter
wegen  Verabredungen  und  Vereinigungen  zum  Behufe  der
Erlangung  günstiger  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen,  insbesondere
mittels  Einstellung  der  Arbeit  oder  Entlassung  der  Arbeiter,
sind  ausgehoben.  Jedem  Teilnehmer  steht  der  Rücktritt  von
solchen  Vereinigungen  und  Verabredungen  frei,  und  es  findet
aus  letzterem  weder  Klage  noch  Einrede  statt.3)  Das  Ziel
der  Koalition  muß  entweder  die  Erlangung  besserer  Lohn=  oder
Arbeitsbedingungen  oder  beider  zugleich  sein.  Andere  Ziele  fallen
nicht  unter  das  Privilegium.  Ob  der  Ausstand  und  die  Arbeiterentlassung
  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Kündigungsfrist

1)  Erk.  d.  OV.  vom  4.  Dezember  1904,  Entsch.  45  341,  v.  Kptz  Rechtspr.
1903,  Entsch.  44  413,  v.  Kotz.  Rechtspr.  3.  Erg.  Bd.  393.

3.  Erg.  Bd.  525.  2)  §  152  der  RGewO.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  April