A.  Sicherheitspolizei.  §  7.  11

erfolgen,  ist  für  die  Koalitionsfreiheit  unerheblich.  Die  zivilrechtlichen
  Folgen  des  Vertragsbruchs  bleiben  unberührt.  Die  öffentliche
  Aufforderung  zum  Vertragsbruch  fällt  nur  dann  unter  den
z  110  StfGB.,  wenn  der  Täter  mit  dem  Bewußtsein  dazu
auffordert,  dem  Gesetz  schlechthin  den  Gehorsam  zu  verweigern
und  diese  Auflehnung  handelnd  zu  betätigen,  also  nicht  bloß
zu  einer  konkreten  Gesetzwidrigkeit.!)  Die  Mittel  sind  strafbar,
soweit  sie  unter  §  153  der  RewO.  oder  die  allgemeinen
Strafvorschriften  fallen.  Die  öffentliche  Aufforderung  zur  sofortigen
  Arbeitsniederlegung  ist  strafbar.)

Die  durch  die  RGewO.  (§5  152)  gewährleistete  Koalitionsfreiheit
  der  Arbeiter  und  Arbeitgeber  hindert  nicht  die  Bestrafung
  von  Arbeitern  wegen  Erpressung,  wenn  sie  den  Arbeitgeber
  mit  einer  allgemeinen  Arbeitseinstellung  bedrohen,  um
sich  oder  dritten  einen  Vermögensvorteil  zu  verschaffen,  auf
welchen  sie  keinen  begründeten  Anspruch  haben;  beispielsweise
um  die  Zahlung  von  Arbeitslöhnen  für  nicht  geleistete  und
rechtmäßig  nicht  zu  bezahlende  Arbeit  oder  die  Wiederanstellung
von  rechtmäßig  entlassenen  Arbeitern  zu  erwirken.  Dagegen
wird  nicht  strafbar  sein  der  von  den  jederzeit  zum  Verlassen
der  Arbeit  berechtigten  Arbeitern  gefaßte  Beschluß  einer  allgemeinen
  Arbeitsniederlegung  behufs  Erreichung  der  erwähnten
Vorteile  und  die  den  zum  Paktieren  geneigten  Arbeitgebern
darüber  gemachte  sachgemäße  Mitteilung.3)

In  Fällen,  wo  die  Entlassung  eines  Arbeiters  von  dem
Schiedsgericht  der  betr.  Arbeitervereinigung  als  willkürlich
bezeichnet  worden  ist,  während  dieselbe  vom  Schiedsgericht  des
Fabrikantenverbandes  als  gerechtfertigt  anerkannt  wurde,  wird
es  sich  empfehlen,  dahin  einzuwirken,  daß  beide  Teile  sich  der
Entscheidung  eines  gemeinsamen  Schiedsgerichts  darüber  unterwerfen,
  ob  die  Entlassung  des  betr.  Arbeiters  nach  Recht  und
Billigkeit  begründet  war  oder  nicht,  und  sich  mit  dieser
Entscheidung  die  infolge  der  Entlassung  des  Arbeiters  eingetretene
Arbeitseinstellung  voraussichtlich  beendigen  lassen.")  Auch  die

1)  Erk.  d.  RG.  vom  3.  Dezember  2)  Erk.  d.  RG.  vom  3./15.  Januar
und  28.  November  1889,  JIMstBl.  1891,  Pr  VWl.  12  283.
S.  297  und  Entsch.  in  Strass.  20  3)  Erk.  d.  RG.  vom  6.  Oktober
68  und  154  und  vom  2.  Februar  und  1890,  Pr  Vl.  12  164.
27.  Oktober  1891,  Entsch.  Strafssen.  4)  Vgl.  Spezm  Besch.  d.  HM.  vom
21  355  und  22  186.  26.  November  1390,  B  7350.