12  Spezieller  Teil.

Tätigkeit  des  Gewerbegerichts  in  seiner  Eigenschaft  als
Einigungsamt  dürfte  hier  zu  erwähnen  sein.

2.  Der  gesetzlich  bestehenden  Koalitionsfreiheit  gegenüber  ist
zwar  jedes  unmittelbare  oder  mittelbare  Einschreiten  der
Polizeibehörden  in  Fällen  der  Arbeitseinstellung  ausgeschlossen
  und  die  letzteren  müssen  sich  jeglicher  Maßregeln  sorgfältig
  enthalten,  welche  als  eine  Parteinahme  der  obrigkeitlichen
Gewalt  für  die  Arbeitgeber  gegen  die  Arbeitnehmer  oder  umgekehrt
  erscheinen  könnte.  Ist  aber  hiermit  nach  der  einen
Seite  die  Grenzlinie  fest  bezeichnet,  über  welche  hinaus  die
Polizei  ihre  Tätigkeit  bei  Arbeitseinstellungen  nicht  erstrecken
darf,  so  gebietet  auf  der  anderen  Seite  die  Pflicht  zur  Aufrechterhaltung
  der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung  streng  darüber
zu  wachen,  daß  der  Lohnkampf  ausschließlich  auf
friedlichem  Wege  und  mit  gesetzlichen  Waffen  zum
Austrage  gelangt.  Jedem  von  der  einen  oder  der  anderen
Seite  ausgehenden  Versuche,  anläßlich  der  auf  dem  Gebiete  der
Lohnbewegung  entstehenden  Streitigkeiten  den  legalen  Boden
zu  verlassen,  muß  daher  nachdrücklich  und  mit  allen  gesetzlichen
Mitteln  entgegengetreten  werden.  Es  gilt  dies  nicht  nur  von
allen  denjenigen  Fällen,  in  welchen  es  sich  um  Unternehmungen
handelt,  welche  sich  unmittelbar  als  Verfehlungen  gegen  die
ss  123—125  und  240  des  Sts  GB.  darstellen  und  wo  das
hindernde  Einschreiten  der  Polizei  bezw.  die  demnächstige
Herbeiführung  der  gerichtlichen  Bestrafung  ohnehin  sich  von
selbst  versteht.  In  der  Mitte  zwischen  derartigen  nach  den
Strafgesetzen  zu  ahndenden  Delikten  und  der  erlaubten  Ausübung
  des  Koalitionsrechts  liegen  jene  Ausschreitungen,  welche,
ohne  gerade  mit  Notwendigkeit  unter  den  Begriff  von  Straftaten
  zu  fallen,  doch  den  Charakter  der  widerrechtlichen  Gewaltsamkeit
  in  dem  Grade  an  sich  tragen,  daß  die  Polizei  vollen
Anlaß  und  Beruf  hat,  sich  ihnen  auf  Anrufen  der  durch  sie
Beschädigten  tatkräftig  entgegen  zustellen.  Namentlich  kommen
in  dieser  Beziehung  in  Betracht  die  bei  Arbeitseinstellungen
auf  der  Seite  der  Arbeiter  häufig  hervortretenden  Bestrebungen,
den  Arbeitgebern  die  Aufnahme  und  Durchhaltung  des  Kampfes
dadurch  unmöglich  zu  machen,  daß  durch  alle  Mittel  der  Überredung
  und  unter  Umständen  sogar  der  Einschüchterung