A.  Sicherheitspolizei.  87.  13

versucht  wird,  solche  einheimische  Arbeiter,  welche  als  Ersatz  für
die  durch  die  Arbeitseinstellung  entstandenen  Lücken  einzutreten
bereit  sind,  oder  solche,  welche  aus  anderen  Orten  herangezogen
werden,  von  der  Erfüllung  ihrer  freiwillig  eingegangenen
vertragsmäßigen  Verpflichtungen  abzuhalten.  Es  ist  beobachtet
worden,  daß  auf  den  Bahnhöfen  beim  Eintreffen  der  fremde
Arbeiter  herbeiführenden  Eisenbahnzüge  derartige  Agitationen
in  größtem  Umfange  betrieben  werden,  wobei  nicht  selten  mit
einer  zur  Belästigung  und  Beunruhigung  der  Zuziehenden
gereichenden  Zudringlichkeit  verfahren  wird.  Ebenso  findet  in
vielen  Fällen  eine  Belästigung  und  Verhöhnung  des
bei  der  Arbeit  verbliebenen  Teiles  der  Arbeiter
durch  die  feiernden  auf  den  Arbeitsstellen  oder  in  deren  Nähe
statt.  Die  Polizei  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,  bei  den
geschilderten  und  ähnlichen  Ausschreitungen  dem  betroffenen
Teile  Schutz  und  Beistand  zu  gewähren.  Sie  wird  nicht  über
ihre  gesetzliche  Befugnis  hinausgreifen,  wenn  sie  in  solchen
Fällen  den  Feiernden  das  Betreten  der  betr.  Ortlichkeiten  untersagt,
  bezw.  im  Weigerungsfalle  sie  unter  Anwendung  von  Zwang
aus  denselben  und  aus  deren  nächster  Umgebung  entfernt.1)
Unter  grobem  Unfug  ist  eine  vorsätzliche  Handlung  zu  verstehen,
welche  geeignet  ist,  die  öffentliche  Ordnung  der  Allgemeinheit
zu  stören,  also  das  Publikum  oder  einen  Teil  desselben  zu
gefährden  oder  ungebührlicherweise  zu  belästigen.  Erfahrungsgemäß
  sind  Streikposten)  nicht  nur  den  Arbeitgebern  und  den
von  auswärts  zuziehenden  Arbeitern,  sondern  auch  einem
größeren  Teile  des  übrigen  Publikums  alsbald  erkennbar,
namentlich  dann,  wenn  sie  die  Ankommenden  in  auffallender
Weise  mustern  und  fixieren.  Es  liegt  daher  nahe,  daß  sowohl
Arbeitgeber,  welche  etwa  auswärts  angenommene  Arbeiter  auf
dem  Bahnhofe  in  Empfang  nehmen  wollen,  oder  Arbeiter,
welche  zuziehen,  um  die  von  den  Ausständigen  niedergelegte
Arbeit  aufzunehmen,  sich  in  ihrem  Sicherheitsgefühl  gestört  und
beeinträchtigt  fühlen,  wenn  sie  bemerken,  daß  sie  unter  der
Kontrolle  besonderer  Posten  stehen  und  befürchten  müssen,

1)  Nestrint  den  Ministers  des  2)  Vgl.  die  Ausführungen  des
Innern  vom  11.  April  1886,  II  Kammergerichtsrats  Dr.  Delius  im
1522.  Pr  VBl.  27  649.