14  Spezieller  Teil.

angehalten  zu  werden  und  einer  sei  es  wörtlichen  sei  es  tätlichen
Einwirkung  auf  ihren  Entschluß  ausgesetzt  zu  sein.  Deshalb  ist
das  Aufstellen  als  Streikposten  an  sich  schon  geeignet,  diesen
Teil  des  Publikums  zu  gefährden  oder  ungebührlicherweise  zu
belästigen.  Aber  auch  zu  einer  Belästigung  des  übrigen  Teiles
des  Publikums  kann  das  Aufstellen  von  Streikposten  führen;
denn  es  ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  auch  andere  nicht  zu  den
Arbeitsuchenden  gehörige  Personen  von  den  Streikposten  infolge
von  Verwechselungen  angehalten  werden.  Namentlich  aber
muß  bei  dem  Hasse  und  der  Feindseligkeit,  mit  welcher  die
Streikposten  allen  denen  entgegentreten,  die  die  niedergelegte
Arbeit  an  ihrer  Statt  aufnehmen  wollen,  das  Publikum  beim
Erkennen  der  Streikposten  befürchten,  daß  es  leicht  zu  Gewalttätigkeiten
  zwischen  beiden  Teilen  kommt  und  dann  recht
widerwärtige  Auftritte  entstehen.  Daß  durch  die  Erregung  einer
solchen  Befürchtung  sehr  viele  Personen,  namentlich  des  weiblichen
Geschlechts  in  dem  Gefühle  der  Sicherheit  beeinträchtigt  und
somit  ungebührlicherweise  belästigt  werden,  bedarf  keiner
weiteren  Begründung.  Die  Ansicht,  daß  schon  das  bloße  Aufstellen
  von  Streikposten  als  grober  Unfug  sich  darstellen  kann,
steht  auch  nicht  im  Widerspruch  mit  dem  den  Arbeitern  gesetzlich
verbürgten  Rechte,  zur  Erzielung  besserer  Arbeitsbedingungen
oder  Lohnverhältnisse  sich  zusammenzuschließen,  da  durch  kein
Gesetz  den  Arbeitern  die  Befugnis  eingeräumt  ist,  dieses  Recht
in  einer  das  Publikum  belästigenden  Weise  auszuüben.)  In
dem  bloßen  Streikpostenstehen  ist  der  Tatbestand  groben
Unfugs  zu  finden.  Um  denselben  zu  erfüllen,  reicht  hin,  daß
eine  Handlung  begangen  wird,  welche  geeignet  ist,  die  öffentliche
Ordnung  zu  stören,  ohne  daß  es  darauf  ankäme,  ob  diese
Ordnung  im  einzelnen  Falle  wirklich  gestört  ist.z)  In  dem
fraglichen  Falle  hatten  die  Angeklagten  in  einem  proklamierten
Streik,  teils  auf  oder  an  dem  Bahnhofe,  teils  an  verschiedenen
Zugängen  zur  Stadt  Posten  gestanden,  um  von  auswärts  etwa
zuziehende,  Arbeit  suchende  Maurer  und  Zimmerleute  mit  dem
Streik  bekannt  zu  machen  und  von  der  Annahme  von  Arbeit

1)  Erk.  d.  OLG.  zu  Naumburg  vom  2)  #.  Orvenboff,  Note  83  zu

8  147/98  360  St  „%
8.  Oktober  1898,  II  1568.  8  StfGB