A.  Sicherheitspolizei.  §  7.  15

bei  den  vom  Streik  betroffenen  Arbeitgebern  abzuhalten;  das
geregelte  Aufziehen  und  Ablösen  der  Posten  war  ein  planmäßiges,
  nur  durch  die  vorhandene  Organisation  der  Streikenden
ermöglichtes  für  diesen  Zweck  berechnetes  Verfahren.  Die
Beteiligung  der  Angeklagten  an  diesem  Verfahren  war  eine
bewußte.)

Das  KG.  hat  in  einem  Erkenntnis  vom  23.  November  1899
den  Grundsatz  ausgesprochen,  daß  die  Bestimmung  einer  den
Straßenverkehr  regelnden  Polizeiverordnung,  wonach

„den  zur  Erhaltung  der  Sicherheit  und  Bequemlichkeit  auf

der  öffentlichen  Straße  ergangenen  Aufforderungen  der

Aufsichtsbeamten  Folge  zu  leisten  ist“
auch  auf  die  sog.  Streikposten  insofern  Anwendung  findet,  als
dieselben  strafbar  sind,  wenn  sie  der  Aufforderung  des  Polizeibeamten,
  einen  bestimmten  Straßenteil  zu  verlassen,  nicht  nachkommen.
  Damit  ist  der  Polizei  eine  Handhabe  gegeben,  dem
Streikpostenwesen  mit  Erfolg  auch  dann  entgegenzutreten,  wenn
die  Streikposten  sonstige  strafgesetzliche  Bestimmungen  nicht  verletzen.)


Zum  Tatbestande  des  groben  Unfugs  aus  §  300  Z.  11  Stf  G.
ist  es  hinreichend,  daß  die  betr.  Außerung  geeignet  war,  durch
Beunruhigung  weiterer  Kreise  des  Publikums  eine  Störung  der
öffentlichen  Ordnung  herbeizuführen.  Dazu  genügt  auch  eine
psychische  Beunruhigung.3)  Wenn  ein  Blatt  der  sozialdemokratischen
Partei  angehört  und  eine  größere  Verbreitung  hat,  so  ist  ohne
weiteres  offenbar,  daß  eine  darin  veröffentlichte  Aufforderung,
  Zuzug  fern  zu  halten,  nicht  nur  auf  die  Abonnenten
des  Blattes,  sondern  auf  alle,  an  dem  Streik  sich  gar  nicht  beteiligende
  Parteigenossen,  denen  sie  zur  Kenntnis  kam,  antreibend
und  verpflichtend  einwirken  mußte.  Es  konnten  sich  dann  sehr
wohl  nicht  nur  die  Maurermeister  in  X,  sondern  auch  alle
Arbeitswilligen,  deren  Anzahl  und  Person  an  sich  unbestimmt
ist,  im  Hinblick  auf  die  Verbreitung  und  den  Einfluß  der  Zeitung
durch  die  erlassene  Aufforderung  beunruhigt  fühlen,  indem  sie

1)  Erk.  d.  LG.  zu  Liegnitz  vom  des  M.  d.  J.  vom  18.  Januar  1898,

—G—  5  20/07  II  15  975,  MstBl.  S.  D.
OL#  G.  zu  Breslau  vom  30.  August  21.  Januar  1900,  I  60.

1897  E  118/97,  mitgeteilt  durch  Erl.  *  )  Vgl.  RG.  27  294.