16  Spezieller  Teil.

daraus  entnehmen  mußten,  daß  bei  einer  Meldung  zur  Arbeit
sie  von  den  verschiedensten  Seiten  zum  mindesten  allerlei  Belästigungen
  durch  Überredung,  Mangel  an  Entgegenkommen,
gesellige  Achtung  oder  andere  Beeinflussungen  zu  befürchten
haben  würden  und  zwar  im  ausgedehnten  Maße.  Zur  Erhaltung
  des  äußeren  Bestandes  der  öffentlichen  Ordnung  gehört
es  aber  auch,  daß  jeder  Arbeitswillige  und  Erwerbsbedürftige
Arbeit  und  rechtlichen  Erwerb  suchen  kann,  wo  er  ihn  findet,
ohne  befürchten  zu  müssen,  von  anderen  dabei  belästigt  und
durch  solche  Belästigungen  daran  verhindert  zu  werden;  darum
gefährdet  eine  Außerung,  welche  geeignet  ist,  eine  solche  Befürchtung
  in  dem  Arbeitswilligen  hervorzurufen,  die  öffentliche
Ordnung.1i)  Die  Darstellung  des  Verlaufs  eines  Streiks  in
einem  Schauspiele  berechtigt  nicht  zum  Verbot  desselben.2)  In
dem  bloßen  Vorzeigen,  der  Übergabe  usw.  der  roten  Fahne
ist,  solange  die  begleitenden  Reden  und  Gesänge  nicht  etwa
Gegenteiliges  ergeben  haben  sollten,  eine  Aufforderung
zum  Ungehorsam  gegen  Gesetze,  Verordnungen  oder  behördliche
Anordnungen  oder  eine  den  öffentlichen  Frieden  gefährdende
Aufreizung  von  Bevölkerungsklassen  zu  Gewalttätigkeiten,  somit
der  Tatbestand  der  88  110  und  130  des  Strafgesetzbuchs  nicht
zu  erblicken.  Für  das  Verbot  der  roten  Fahne  vermag  daher
auch  die  Befugnis  der  Polizei,  strafbaren  Handlungen  vorzubeugen,
die  gesetzliche  Grundlage  nicht  darzutun.3)

Einem  Ausstandsversicherungsverbande  von  Arbeitgebern
  kann  die  staatliche  Genehmigung  nicht  unter  Bedingungen
erteilt  werden,  unter  denen  einem  gleichartigen  Vereine  von
Arbeitern  diese  Genehmigung  würde  versagt  werden  müssen.
Die  staatliche  Genehmigung  von  Ausstandsversicherungskassen
ist  gleichmäßig  gegenüber  Arbeitgebern  und  Arbeitern  an  folgende
Bedingungen  zu  knüpfen:

a)  Die  Satzungen  müssen  Fürsorge  treffen,  daß  Entschädigungen
oder  Unterstützungen  nur  an  solche  Teilnehmer  gezahlt
werden,  welche  nachweisen,  daß  sie  über  die  Streitigkeiten,
durch  welche  der  Ausstand  veranlaßt  worden  ist,  ein  Einigungs-1)

  Erk.  d.  OLG.  zu  Naumburg,  1408,  PrVBl.  25  267,  v.  Kptz  Rtfpr.

s  10/e8  Ere  2.  “
3.  Oktober  1898.  iff  s.  2)  Er  Oss.  vom  13.  Juni

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  Mai  1891,  Eäen-  21  410