A.  Sicherheitspolizei.  §  7.  17

verfahren  vor  dem  zuständigen  Gewerbegericht  beantragt
haben,  dieses  Versahren  aber  infolge  der  Weigerung  des
Gegners  nicht  zu  stande  gekommen  ist  oder  ohne  Verschulden
  des  den  Anspruch  Erhebenden  zur  Beilegung  des
Streikes  nicht  geführt  hat.  In  Fällen,  in  denen  ein  zuständiges
  Gewerbegericht  nicht  vorhanden  ist,  muß  der
Nachweis  geführt  werden,  daß  der  Versuch  eines  Einigungsverfahren
  auf  einem  anderen  näher  zu  bezeichnenden  Wege
gemacht  worden  und  ohne  Verschulden  des  den  Anspruch
Erhebenden  erfolglos  geblieben  ist.

b)  Der  Aussichtsbehörde  muß  die  Befugnis  eingeräumt  werden,
von  allen  Verhandlungen,  Büchern  und  Rechnungen  der
Kasse  selbst  oder  durch  einen  Kommissar  Einsicht  zu  nehmen.
Die  Kasse  hat  jährlich  einen  Rechnungsabschluß  vorzulegen,
aus  welchem  die  Zahl  der  Mitglieder,  die  vereinnahmten
Beiträge  und  die  geleisteten  Unterstützungen  zu  ersehen  sind.2)
Hier  dürfte  auch  der  dem  Reichstage  vorgelegte  Entwurf
betr.  die  Berufsvereine  und  der  Artikel  des  Kammergerichtsrat
  Dr.  Delius  im  Pr  VBl.  28  173  zu  erwähnen  sein.

3.  Wer  andere  durch  Anwendung  körperlichen  Zwanges  durch
Drohungen,  durch  Ehrverletzung  oder  durch  Verrufserklärung
bestimmt  oder  zu  bestimmen  versucht,  an  Verabredungen  vorbezeichneter
  Arts)  Teil  zu  nehmen  oder  ihnen  Folge  zu  leisten,
oder  andere  durch  gleiche  Mittel  hindert  oder  zu  hindern  versucht,
  von  solchen  Verabredungen  zurückzutreten,  wird  mit  Gefängnis
  bis  zu  3  Monaten  bestraft,  sofern  nach  dem  allgemeinen
Strafgesetze  nicht  eine  härtere  Strafe  eintritt.s)  Das  Gesetz
will  den  Mißbrauch  der  Koalitionsfreiheit  gegenüber  den  Mitarbeitern
  verhüten.4)  Drohung  ist  die  Verheißung  eines  Nbels,
Ehrverletzungen  sind  alle  Arten  von  Beleidigungen,  Verrufserklärung
  ist  eine  Kundgebung  zu  dem  Zwecke,  jemanden
in  mehr  oder  weniger  beschränktem  Kreise  in  den  Ruf  eines
Menschen  zu  bringen,  welcher  des  Verkehrs  oder  geschäftlichen
Zuspruchs  unwürdig  erscheint.5)  In  einer  Strafsache  wegen

1)  Erl.  des  M.1  d.  J.  und  f.  H.  vom  2  StenBer.  des  Reichstags  1891
d.  J.  II  10##n  Agb.  S.  2

14.  März  1892,  *  J.  S.  B  1510  f  Ang.  5
7  des  KG.  vom  2.  November
)  §  152  RGew0O.  36  HJahrbuch  für  Entsch,  des  KG.
2)8  153RGewO.u  vgl  5240StsSB.  12  1

r.  Arsstedt,  Polizeirecht.  U.  2