18  Spezieller  Teil.

Vergehens  gegen  §  153  der  GewoO.  hat  das  Reichsgericht  in
dem  Erk.  vom  25.  April  19021)  die  Frage  bejaht,  ob  die  Strafvorschrift
  dieses  Gesetzesparagraphen  auch  auf  Vereinigungen,
welche  die  Erlangung  günstiger  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen
  bezwecken,  anzuwenden  sei;  und  hat  demgemäß
den  Angeklagten,  welcher  einen  Mitarbeiter  durch  Drohungen
zum  Eintritt  in  eine  Gewerkschaftsorganisation  zu  bestimmen
versucht  hatte  —  des  vorbezeichneten  Vergehens  für  schuldig
befunden.)

4.  Da  für  die  in  die  Nachweisungen  über  die  Streiks
und  Aussperrungen  aufzunehmenden  Angaben  die  Ortspolizeibehörden
  im  wesentlichen  auf  Erkundigungen  bei  den  Beteiligten
angewiesen  sind,  so  erscheint  es,  damit  ein  möglichst  objektives
Bild  des  Sachverhältnisses  gewonnen  werde,  erforderlich,  daß
bei  diesen  die  Interessen  beider  Teile  berührenden  Erkundigungen
sowohl  Arbeitgeber  als  auch  Arbeitnehmer  berücksichtigt  werden.
Bei  der  Nachprüfung  dieser  Nachweisungen  sollen  die  Gewerbe-Aufsichtsbeamten
  in  tunlichst  weitem  Umfange  beteiligt  werden.3)
Die  Muster  für  die  durch  Bundesratsbeschluß  vom  1.  Januar
1899  angeordnete  Streikstatistik  der  Ortspolizeibehörden  sind  in
den  Regierungsamtsblättern  v.  J.  1899  veröffentlicht.

g  8.
Die  Bekämpfung  von  Notständen.

Durch  Allerhöchste  Ordre  vom  6.  Januar  1899  sind  die  nachfolgenden
  Bestimmungen  über  militärische  Hilfskommandos
bei  öffentlichen  Notständen  genehmigt  worden:

1.  Die  Stellung  militärischer  Hilfskommandos  findet  nur  bei
tatsächlich  bereits  eingetretenen  oder  ersichtlich  unmittelbar  bevorstehenden
  Notständen  statt,  wenn  andere  Hilfe  nicht  ausreichend
zu  erlangen  ist,  und  zwar  a)  bei  Gefahr  für  Leben  oder  Eigentum,
  b)  ausnahmsweise  bei  erheblichen  Störungen  des  öffentlichen
Verkehrs.

2.  Zur  Anforderung  von  Hilfeleistungen  sind  seitens  der
Zivilbehörden  in  erster  Linie  die  oberen  Verwaltungsbehörden

1)  JM  ll.  S.  99.  vom  24.  Mai  1899,  B  5033  M.  f.  H.,
2)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  31.  Ok=  I  6324  M.  d.  J.  und  pgl.  Erl.  dertober
  1902,  IIc  2633.  selben  Minister  vom  19.  August  1898,

*)  Erl.  des  M.  f.  H.  und  d.  J.  B  6695  M.  f.  H.,  II  12802  M.  d.  J