A.  Sicherheitspolizei.  §  8.  19

(Oberpräsidien,  Regierungspräsidien)  zuständig.  Werden  Hilfeleistungen
  am  Standorte  der  Truppe  selbst  nötig,  so  sind  zur
Anforderung  auch  die  Ortsbehörden  berechtigt.  Bei  äußerster
Gefahr  haben  alle  Behörden  das  Recht,  unmittelbar  militärische
Hilfe  nachzusuchen.  Privatpersonen  haben  sich  mit  ihrem  Ansuchen
  an  die  zuständigen  Verwaltungsbehörden  zu  wenden.
Nur  bei  äußerster  Gefahr  ist  das  Gesuch  unmittelbar  an  das
zuständige  Generalkommando  zu  richten.

3.  Die  Zivilbehörden  sind  veranlaßt,  die  Anträge  so  zu
stellen,  daß  daraus  die  Art  der  gewünschten  Hilfeleistung
möglichst  genau  hervorgeht,  so  z.  B.,  ob  es  sich  um  Erhaltung
bedrohter  Dämme,  um  Herstellung  von  Verbindungen,  um
Rettung  von  Menschen  aus  überschwemmten  Ortschaften  usw.
handelt,  und  was  an  verwendbarem  Material  (Pontons,
Rudern  usw.)  an  der  Unglücksstätte  etwa  schon  vorhanden  ist
bezw.  erforderlich  scheint.  In  der  Anforderung  sind  auch  über
die  Kopfzahl  des  benötigten  Hilfskommandos  sowie  über  die
erforderlichen  Handwerker  bestimmter  Arten  Angaben  erwünscht.

4.  Zuständig  zur  Gewährung  der  nachgesuchten  Hilfe  sind
in  erster  Linie  die  Generalkommandos.  Bei  äußerster  Gefahr
können  auch  die  Garnisonältesten  und  Truppenbefehlshaber
selbständig  Hilfe  gewähren.  Diese  bedarf  der  Bestätigung  durch
das  zuständige  Generalkommando.  Privatpersonen  militärische
Hilfe  unmittelbar  angedeihen  zu  lassen,  sind  nur  die  Generalkommandos
  befugt.

5.  Über  die  Zusammensetzung  der  Hilfskommandos,  insbesondere
  über  die  Beigabe  von  Offizieren,  bestimmen  die
Generalkommandos.  Auch  dürfen  diese  die  Tätigkeit  der
Kommandos  durch  entsendete  Offiziere,  z.  B.  die  Truppenkommandeure,
  kontrollieren  lassen.

6.  Das  Zurückziehen  der  Hilfskommandos  ist  lediglich  Sache
der  Generalkommandos,  welche  sich,  soweit  tunlich,  zuvor  mit
den  oberen  Verwaltungsbehörden  ins  Benehmen  setzen.

7.  Bezüglich  der  Kosten  der  Hilfeleistung  gilt  folgendes:
Wenn  außerhalb  der  Garnison  auf  Ansuchen  von  Zivilbehörden
Hifskommandos  gestellt  werden,  so  liegt  dem  Militärfiskus
gegenüber  diesen  Behörden  die  Zahlung  der  im  Vergleich  zur
Garnisonverpflegung  entstehenden  Mehrkosten  ob.  In  allen

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