20  Spezieller  Teil.

Fällen  ist  außerdem  Ersatzleistung  für  verloren  gegangenes  oder
beschädigtes  Material  bezw.  die  Abnutzung  desselben,  sowie  für
verloren  gegangene  bezw.  unbrauchbar  gewordene  Bekleidungsund
  Ausrüstungsstücke  zu  gewähren;  bei  der  Kostenberechnung
handelt  es  sich  jedoch  nur  um  den  tatsächlichen  Schaden  des
Truppenteils,  es  müssen  daher  der  Wert  der  betreffenden  Stücke
bei  Beginn  des  Kommandos  und  die  militärischerseits  zuständige
Verbrauchsentschädigung  berücksichtigt  werden.

Insbesondere  haben  Anspruch:  a)  die  Offiziere  und  Beamten
bei  Einzelentsendungen  auf  die  chargenmäßigen  Tagegelder  bezw.
Reisegebührnisse;  bei  einer  Entsendung  mit  einem  Kommando
auf  die  chargenmäßige  Kommandozulage;  im  letzteren  Falle
auch  auf  freies  Quartier;  b)  die  Mannschaften  auf  freies  Quartier
und  —  mit  Ausnahme  der  Marschtage,  an  denen  auf  Grund
des  Naturalleistungsgesetzes  Quartierverpflegung  zuständig  ist  —
auf  tägliche  Zulagen  in  den  Mindestbeträgen  von  1  Mk.  für
den  Unteroffizier  und  70  Pf.  für  den  Gemeinen.  Für  die
Familien  der  verheirateten  Unteroffiziere  sind  für  jeden  Tag
der  Abwesenheit  der  letzteren  mindestens  50  Pf.  zu  zahlen.

Es  ist  sonach  nicht  erforderlich,  daß  die  Verwaltungsbehörden
bei  ihrem  Ansuchen  um  Gewährung  mililärischer  Hilfe  sich  noch
im  besonderen  zur  Tragung  der  Kosten  verpflichten.

Falls  eine  Erhöhung  der  vorbezeichneten  Sätze  nach  Lage
der  Verhältnisse  nötig  erscheinen  sollte,  so  bedarf  es  hierzu
besonderer  Vereinbarung.  Eine  solche  ist  auch  erforderlich,  wenn
bei  einer  in  der  eigenen  Garnison  des  Truppenteils  stattfindenden
Hilfeleistung  besondere  Umstände  die  Gewährung  von  Zulagen
notwendig  machen.  Diese  Vereinbarungen  sind  seitens  der
Generalkommandos  mit  den  oberen  Verwaltungsbehörden  des
zuständigen  Zivilressorts  nach  Gestellung  der  Hilfekommandos
zu  treffen.  Bei  unmittelbarer  Hilfeleistung  an  Privatpersonen
(Ziffer  4)  finden  die  obigen  Festsetzungen  sinngemäß  Anwendung,
sofern  nicht  höhere  Beträge  vereinbart  werden.  Die  Kosten  für
eine  etwa  vom  Generalkommando  für  nötig  befundene  Kontrolle
(Nr.  5)  tragen  je  zur  Hälfte  Antragsteller  und  Militärfiskus.

8.  Die  Zivilverwaltungsbehörden  müssen  bemüht  sein,  daß
für  die  Unterbringung  und  Verpflegung  der  Hilfskommandos
  das  Erforderliche  möglichst  schon  vor  deren  Ein-