A.  Sicherheitspolizei.  8  8.  21

treffen  veranlaßt  und  dem  Kommandoführer  auch  im  weiteren
Verlauf  der  Hilfeleistung  möglichste  Unterstützung  gewährt  wird.
Nach  früheren  Erfahrungen  ist  diesem  Punkte  besondere  Beachtung
zu  schenken.  Erforderlichenfalls  muß  der  Truppenteil  für  die
Mitnahme  von  Verpflegung  von  vornherein  Sorge  tragen.

9.  Die  Zivilbehörden  haben  baldigste  Ablösung  der
militärischen  Kommandos  von  Anfang  an  zu  betreiben.“)

10.  Vorstehende  Bestimmungen  haben  zunächst  innerhalb  des
Königreichs  Preußen  Gültigkeit;  bei  Hilfeleistungen  in  anderen
Bundesstaaten  dienen  sie  als  Anhalt  für  die  Generalkommandos
betreffs  der  militärischerseits  zu  stellenden  Forderungen.2)

Auf  eine  Beteiligung  der  Militärverwaltung  bei  Bekämpfung
  öffentlicher  Notstände  wird  Wert  gelegt.  Es  erscheint
daher  angezeigt,  den  an  die  Militärbehörden  ergehenden  Ersuchen
der  Zivilbehörden  um  leihweise  Überlassung  militärfiskalischer
Zelte  und  Baracken  zur  Unterbringung  von  Obdachlosen  bei
Brand-=  und  sonstigen  Unglücksfällen  in  tunlichst  weitem  Umfange
zu  entsprechen.  In  den  88  4,  3  u.  46,  6  der  Garnisonverwaltungs-Ordnung
  sind  für  das  Garnisonsverwaltungsressort  die  Zuständigkeit
  der  zur  leihweisen  Überweisung  verfügbarer  Garnisonanstalten
  und  Geräte  an  Zivilbehörden  usw.  befugten  Dienststellen
  und  die  Bedingungen,  unter  denen  eine  solche  leihweise
Überweisung  erfolgen  darf,  geregelt.  In  bezug  auf  das  zu
den  Beständen  der  Magazin=  und  Lazarettverwaltungen  gehörige
Baracken=  und  Zeltmaterial  ist  zu  beachten,  daß  über  die  Hergabe
  dieses  Materials,  welches  hauptsächlich  für  Mobilmachungszwecke
  vorrätig  gehalten  wird  und  sich  deshalb  dauernd  in
kriegsbrauchbarem  Zustande  befinden  und  jeder  Zeit  verfügbar
sein  muß,  die  Entscheidung  für  jeden  einzelnen  Fall  dem  Kriegsministerium
  vorbehalten  bleibt.)

Die  Lokalbeamten  der  Bauverwaltung  haben  über
alle  ungewöhnlichen,  Aufsehen  erregenden  Ereignisse,
soweit  diese  das  Ressort  der  Bauverwaltung  berühren,  insbesondere
  bei  Sturmfluten,  Hochwasser,  Eisgefahr  usw.  an  den
Minister  d.  5.  A.  sofort  unmittelbar  auf  dem  kürzesten  Wege,

1)  Bal.  Ziffer  6.  2)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  28.  Sep-2)
  Bal.  rWi  :  vom  28.  Februar  tember  1896,  1  B  9104.
139,  Mstell.  S.  35.